Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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unter I 2,25 0%, 
IIa 0,80 - und 
IIb 0,55- 
und 
4. den Gemeinden mit einer Isteinnahme von über 13.K 50 Z bis 17. — 
auf den Kopf der Bevölkerung anstatt der Sätze 
unter I 1,80 %%, 
IIa0,65 = und 
[IIb 0,45.= 
der Isteinnahme gewährt werden. 
Den Gemeinden mit einer Isteinnahme von über 30..auf den Kopf der 
Bevölkerung wird anstatt der Sätze 
unter I 1,25 07%, 
II a 0,40 
II b 0,30 
und 
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V 
der Isteinnahme gewährt. 
Für die Bemessung der Bevölkerungszahl sind die Ergebnisse der Volkszählung 
vom 1. Dezember 1910 maßgebend. Die Zahl der aktiven Militärpersonen und der 
in Armen-, Versorgungs-, Heil-, Straf= und Besserungsanstalten untergebrachten 
sowie der in Schul= und Bildungsanstalten zum Zwecke ihrer Ausbildung wohnenden 
Personen ist außer Betracht zu lassen. 
B. Ergänzungssteuer. 
Es wird 
I. die Gebühr für die Erhebung der Ergänzungssteuer auf 
1,50 % 
und 
II. die Gebühr für die Besorgung der übrigen den Gemeindebehörden 
nach dem Ergänzungssteuergesetz und den dazu gehörigen Aus- 
führungsbestimmungen obliegenden Geschäfte auf 
0,50 % 
der Isteinnahme festgesetzt. 
Dresden, am 9. Juli 1914. 
Finanzministerium. 
v. Seydewitz. dissch 
1 ner.
	        
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