Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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Ausgeschlossen von der Begnadigung sollen jedoch diejenigen Personen sein 
1. welche unter der Wirkung von Ehrenstrafen stehen, 
2. welche wegen eines mit dem Verluste der bürgerlichen Ehrenrechte bedrohten 
Verbrechens oder Vergehens verurteilt sind, auch wenn auf die Ehrenstrafe 
nicht erkannt, 
3. welche während der Strafverbüßung, sofern diese bereits begonnen hat, oder 
während einer voraufgegangenen Untersuchungshaft sich schlecht geführt 
haben. 
Auf Personen des Beurlaubtenstandes vom Feldwebel (Wachtmeister) oder 
Deckoffizier abwärts findet vorstehende Verordnung entsprechende Anwendung, so— 
fern sie aus Anlaß der gegenwärtigen Mobilmachung einberufen werden und zur 
Einstellung gelangen. 
Dresden, den 1. August 1914. 
Friedrich August. 
Dr. Beck. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
v. Seydewitz. 
Dr. Nagel. 
v. Carlowitz. 
  
Verordnung 
zur Ausfuhrung des Allerhöchsten Amnestieerlasses 
vom 1. August 1914. 
Zur Ausführung des Allerhöchsten Erlasses vom 1. August 1914, soweit er sich auf 
die Begnadigung von Personen des Beurlaubtenstandes des Heeres, der Marine und 
der Schutztruppen vom Feldwebel (Wachtmeister) und Deckoffizier abwärts bezieht, 
bestimmen wir im Einverständnis mit dem Kriegsministerium folgendes: 
1. Die Entschließung darüber, ob die Voraussetzungen des Allerhöchsten Gnaden- 
erlasses vorliegen, und über die zu seiner Ausführung erforderlichen Maßnahmen 
gebührt, soweit die Strafvollstreckung noch nicht begonnen hat, der Strafvollstreckungs- 
behörde. Hat die Strafvollstreckung dagegen begonnen, so ist, wenn sich der Ge- 
fangene in einer Landesstrafanstalt oder in einer Gefangenanstalt befindet, der
	        
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