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Ausgeschlossen von der Begnadigung sollen jedoch diejenigen Personen sein
1. welche unter der Wirkung von Ehrenstrafen stehen,
2. welche wegen eines mit dem Verluste der bürgerlichen Ehrenrechte bedrohten
Verbrechens oder Vergehens verurteilt sind, auch wenn auf die Ehrenstrafe
nicht erkannt,
3. welche während der Strafverbüßung, sofern diese bereits begonnen hat, oder
während einer voraufgegangenen Untersuchungshaft sich schlecht geführt
haben.
Auf Personen des Beurlaubtenstandes vom Feldwebel (Wachtmeister) oder
Deckoffizier abwärts findet vorstehende Verordnung entsprechende Anwendung, so—
fern sie aus Anlaß der gegenwärtigen Mobilmachung einberufen werden und zur
Einstellung gelangen.
Dresden, den 1. August 1914.
Friedrich August.
Dr. Beck.
Graf Vitzthum v. Eckstädt.
v. Seydewitz.
Dr. Nagel.
v. Carlowitz.
Verordnung
zur Ausfuhrung des Allerhöchsten Amnestieerlasses
vom 1. August 1914.
Zur Ausführung des Allerhöchsten Erlasses vom 1. August 1914, soweit er sich auf
die Begnadigung von Personen des Beurlaubtenstandes des Heeres, der Marine und
der Schutztruppen vom Feldwebel (Wachtmeister) und Deckoffizier abwärts bezieht,
bestimmen wir im Einverständnis mit dem Kriegsministerium folgendes:
1. Die Entschließung darüber, ob die Voraussetzungen des Allerhöchsten Gnaden-
erlasses vorliegen, und über die zu seiner Ausführung erforderlichen Maßnahmen
gebührt, soweit die Strafvollstreckung noch nicht begonnen hat, der Strafvollstreckungs-
behörde. Hat die Strafvollstreckung dagegen begonnen, so ist, wenn sich der Ge-
fangene in einer Landesstrafanstalt oder in einer Gefangenanstalt befindet, der