Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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brechen und Vergehen wider die öffentliche Ordnung im Sinne der 88 123 
bis 138 StGB., wegen Beleidigung in den Fällen der 88 196, 197 StGB., 
wegen Vergehen im Sinne des 8 153 der Gewerbeordnung, wegen einer 
mittels der Presse begangenen oder in dem Gesetz über die Presse vom 7. Mai 
1874 (RGBl. S. 65), oder in dem Vereinsgesetze vom 19. April 1908 (RGBl. 
S. 151), unter Strafe gestellten strafbaren Handlung 
zu einer Geldstrafe, zu einer Haftstrafe, zu einer Festungshaftstrafe bis zu zwei Jahren 
einschließlich oder zu einer Gefängnisstrafe bis zu zwei Jahren einschließlich, oder 
II. wegen Diebstahls oder Unterschlagung (88 242 bis 248 a StGB., § 138 Mil.= 
StGB.), wegen Betrugs (88 263, 264 a StGB.), wegen strafbaren Eigennutzes 
im Sinne der 88 288, 289 StGB., wegen Entwendung im Sinne des § 370 
Ziff. 5 St G., oder wegen einer in dem Forst= und Feldstrafgesetze vom 
26. Februar 1909 (G.= u. V.-Bl. S. 277), unter Strafe gestellten strafbaren 
Handlung 
zu einer Geldstrafe, zu einer Haftstrafe, zu einer Arreststrafe oder zu einer Gefängnis- 
strafe bis zu 3 Monaten einschließlich von Unseren Gerichten rechtskräftig verurteilt 
worden sind, diese Strafen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind, einschließlich der etwa 
miterkannten Nebenstrafe des Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte in Gnaden 
hierdurch erlassen. 
Ist wegen einer und derselben Handlung zugleich auf Grund einer nicht unter 
diesen Erlaß fallenden Vorschrift auf Strafe erkannt, so ist diese Strafe erlassen, wenn 
sie aus dem unter diesen Erlaß fallenden Gesetze festgesetzt ist. Ist in einem Erkenntnis 
auch wegen einer anderen strafbaren Handlung auf Strafe erkannt, so ist die wegen 
der unter den gegenwärtigen Erlaß fallenden Handlung eingesetzte Strafe in voller 
Höhe erlassen. 
Ist wegen derselben Tat Geldstrafe neben Freiheitsstrafe erkannt, so ist die Geld- 
strafe nur dann erlassen, wenn die Freiheitsstrafe unter diesen Erlaß fällt. 
Unsere Ministerien der Justiz und des Kriegs haben für die schleunige Bekannt- 
machung und Ausführung dieses Erlasses Sorge zu tragen. 
Gegeben zu Dresden, den 6. August 1914. 
Friedrich August. 
Dr. Beck. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
v. Seydewitz. 
Dr. Nagel. 
v. Carlowitz. 
 
	        
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