Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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Nr. 99. Bekanntmachung, 
die Postordnung vom 20. März 1900 betreffend; 
vom 3. Oktober 1914. 
Dee mit Bekanntmachung vom 23. März 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 99) veröffentlichte 
Postordnung für das Deutsche Reich vom 20. März 1900 ist durch nachstehende Ver- 
ordnung des Herrn Reichskanzlers vom 27. September 1914 geändert worden. 
Dresden, den 3. Oktober 1914. 
Finanzministerium. 
v. Seydewitz. 
Zippert. 
Bekanntmachung, 
betreffend 
Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. 
Vom 27. September 1914. 
Auf Grund des §50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des 
Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) wird die Postordnung 
vom 20. März 1900 für die Dauer der Geltung des § 1 der Bekanntmachungen des 
Bundesrats vom 6. August, 8. und 24. September 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 357, 
399 und 413) sowie des § 2 der Bekanntmachung des Bundesrats vom 29. August 
1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 387), betreffend Verlängerung der Fristen des Wechsel= und 
Scheckrechts, wie folgt geändert. 
1. Im § 18a „Postprotest“ ist statt des zweiten Abs. unter v zu setzen: 
Ist die Zahlung der Wechselsumme nicht zu erlangen, oder bleibt der 
Versuch, den Postauftrag vorzuzeigen, erfolglos, so wird der Postauftrag bei 
der Postanstalt zur Einlösung bereit gehalten. Erfolgt die Einlösung nicht, 
so wird der Wechsel mit dem Postauftrag am dreißigsten Tage nach Ablauf 
der Protestfrist des Art. 41 Abs. 2 der Wechselordnung, wenn dieser Tag auf 
einen Sonn- oder Feiertag fällt, am nächsten Werktage nochmals zur Zahlung 
vorgezeigt. Bleibt die zweite Vorzeigung oder der Versuch zu dieser erfolglos,
	        
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