Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

— 433 — 
bringung des Antrags — vergl. Abs. 4 — auf Bewilligung der Versorgungsgebührnisse 
zurückgegeben werden müssen. 
Beanspruchen Verwandte der aufsteigenden Linie, Geschwister, Geschwisterkinder 
oder Pflegekinder Gnadengebührnisse, so haben sie dem Antrage die Sterbeurkunde 
oder eine Bescheinigung über den erfolgten Tod (letzter Absatz Ziffer 3) und eine 
amtliche Bescheinigung über ihren Verwandtschaftsgrad und ihr Verhältnis zu dem 
Verstorbenen beizufügen. 
Die Anträge auf Bewilligung der gesetzlichen Versorgungsgebührnisse 
(Witwen- und Waisengeld, Kriegswitwen- und Kriegswaisengeld, Kriegselterngeld) 
sind bei demjenigen Bezirkskommando anzubringen, in dessen Bezirke die Hinter- 
bliebenen wohnen oder sich aus Anlaß des Krieges aufhalten. 
Besteht für mehrere Bezirkskommandos in einem Standort eine Geschäfts- 
einteilung nach Waffengattungen usw., so gilt diese auch für den vorliegenden Fall. 
Den Anträgen auf Bewilligung der gesetzlichen Versorgungsgebührnisse sind bei- 
zufügen: 
1. die Geburtsurkunden der Eheleute (können wegfallen, wenn die Geburtstage 
aus der Heiratsurkunde ersichtlich sind); 
2. die Heiratsurkunde oder, wenn Witwen und Waisen aus mehreren Ehen ver- 
sorgungsberechtigt sind, die betreffenden Heiratsurkunden; 
3. die standesamtliche Urkunde über das Ableben des Ehemannes oder eine militär- 
dienstlich beglaubigte Bescheinigung über den erfolgten Tod und, wenn die 
Kinder auch ihre leibliche Mutter verloren haben, noch die standesamtliche 
Urkunde über das Ableben der Mutter; 
4. die standesamtliche Geburtsurkunde für jedes versorgungsberechtigte Kind; 
5. Erklärungen darüber, daß 
a) Mädchen über 16 Jahre nicht verheiratet sind, 
b) die Eheschließung, wenn sie innerhalb dreier Monate vor dem Ableben 
des Verstorbenen stattgefunden hat, nicht zu dem Zwecke erfolgt ist, 
um der Witwe den Bezug des Witwengeldes zu verschaffen, 
e) die Ehe nicht rechtskräftig geschieden oder die eheliche Gemeinschaft nicht 
rechtskräftig aufgehoben war; im Falle der Trennung der Ehe ist 
anzugeben, wann das Erkenntnis rechtskräftig geworden ist. Die 
Erklärung kann wegfallen, wenn in der Sterbeurkunde die Ehefran 
des Verstorbenen mit ihrem Ruf-, Mannes= und Geburtsnamen als 
dessen Witwe bezeichnet ist;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.