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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
33. Stück vom Jahre 1914.
Inhalt: Nr. 120. Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 16. Oktober 1914, das Aus-
scheiden der Stadtgemeinden Zittau, Freiberg, Meißen und Bautzen aus ihren Bezirks-
verbänden und die Erweiterung der Bezirksaufgaben betr. S. 497. — Nr. 121. Verord-
nung zur Ausführung der Maß= und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908. S. 498.—
Nr. 122. Verordnung über die Zuwachssteuer. S. 503.— Nr. 123. Gesetz, die Wähler-
listen für die Wahlen zur II. Kammer der Ständeversammlung betr. S. 505. — Nr. 124.
Verordnung, die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen mit Militär-
anwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins im Königlich Sächsischen Staatsdienste betr.
S. 505. — Berichtigung. S. 506.
Nr. 120. Verordnung
zur Ausführung des Gesetzes vom 16. Oktober 1914 (G.= u. V.-Bl. S. 471),
das Ausscheiden der Stadtgemeinden Zittau, Freiberg, Meißen und Bautzen
aus ihren Bezirksverbänden und die Erweiterung der Bezirksaufgaben
betreffend;
vom 3. Dezember 1914.
8 1. Mit dem 1. Januar 1915 scheiden die Stadtgemeinden Zittau, Freiberg,
Meißen und Bautzen aus den gleichnamigen amtshauptmannschaftlichen Bezirks-
verbänden aus und bilden gesonderte Stadtbezirke im Sinne von § 2 der Verordnung
zur Ausführung des Gesetzes über die Organisation der Behörden für die innere Ver-
waltung usw. vom 20. August 1874 (G.= u. V.-Bl. S. 113).
8 2. Soweit im Geschäftsbereiche des Ministeriums des Innern für die ge-
sonderten Stadtbezirke besondere Bestimmungen erlassen worden sind, finden sie auf
die Städte Zittau, Freiberg, Meißen und Bautzen entsprechende Anwendung. Ins-
besondere gilt dies von den §§ 27 und 30 der in § 1 bezeichneten Ausführungsver-
ordnung.
§ 3. Wegen der Umbildung der beteiligten Bezirksversammlungen und wegen
der Neuwahlen zu den Kreisausschüssen und den Verbandsversammlungen zu Dresden
Ausgegeben zu Dresden, den 21. Dezember 1914. 81