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IV. Werden Ausgrabungen erforderlich, um Leitungen irgend welcher Art oder
Beschleusungsanlagen zu beseitigen oder Teile solcher auszuwechseln, so können in
Notfällen diese Arbeiten auch in einer größeren Tiefe als 1 m unerwartet der ein-
zuholenden Entschließung des Ministeriums des Innern (oben unter III) sofort in
Angriff genommen werden; es ist jedoch der Amtshauptmannschaft Olsnitz davon
unverweilt Anzeige zu erstatten, damit diese die Ausgrabungen und die Wieder-
verfüllung beaufsichtigen kann. Hält es die Amtshauptmannschaft für erforderlich,
so sind die Arbeiten bis zum Eingange der Entschließung des Ministeriums des
Innern einzustellen. Wird die Genehmigung versagt, so ist der frühere Zustand
vom Unternehmer der Arbeiten nach Möglichkeit wieder herzustellen.
V. Mit Geldstrafe bis zu 150.44 oder mit Haft wird bestraft, wer die an die
Erlaubnis geknüpften Bedingungen nicht innehält oder den Vorschriften unter III
Absatz 2 bis 4 dieser Verordnung zuwiderhandelt.
Auf die Strafbestimmungen in §§ 166, 167 des Wassergesetzes wird verwiesen.
Dresden, den 15. Dezember 1914.
Ministerium des Innern.
dd.. —
Nr. 126. Verordnung,
die Begnadigung zurückkehrender Fremdenlegionäre und sonstiger
Fahnenflüchtiger betreffend;
vom 28. Dezember 1914.
Ich genehmige, daß die Versäumnis der dreimonatigen Frist, die in Meinen Gnaden-
erlassen vom 21. August und 7. September 1914, betreffend Begnadigung zurück-
kehrender Fremdenlegionäre und sonstiger Fahnenflüchtiger, vorgesehen ist, kein
Hindernis der Begnadigung sein soll, wenn die Einhaltung der Frist nicht aus-
führbar war.
Das Justizministerium und das Kriegsministerium haben das Weitere zu ver-
anlassen.
Dresden, den 28. Dezember 1914.
Friedrich August.
Dr. Nagel.
v. Wilsdorf.