Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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Nr.  127.  Verordnung

zur  Ausführung  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  16.  Dezember  1914,
betreffend  anderweite  Regelung  der  Paßpflicht;

vom  29.  Dezember  1914.

In  Ausübung  der  den  Militärbefehlshabern  nach  Benehmen  mit  den  zuständigen
Landesbehörden  in  den  8§8  1,  2  und  3  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  16.  Dezember
  1914,  betreffend  anderweite  Regelung  der  Paßpflicht  (R.-G.-Bl.  S.  521)
vorbehaltenen  Befugnisse  ist  von  den  stellvertretenden  kommandierenden  Generalen
des  XII.  (1.  K.  S.)  und  XIX.  (2.  K.  S.)  Armeekorps  im  Einverständnis  mit  den
Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  bestimmt  worden:

1.  zu  §  1,  Absatz  2  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  16.  Dezember
  1914.

a)  In  Gegenden,  wo  ein  wechselseitiger  Verkehr  über  die  Grenze  von
Ortschaft  zu  Ortschaft,  von  Haus  zu  Haus  oder  zur  Arbeitsstelle  besteht,
  dürfen  für  als  zuverlässig  bekannte  Personen  Erleichterungen  der
Paßpflicht  nachgelassen  werden.  Der  Regel  nach  sind  aber  auch  in
diesen  Fällen  Ausweise,  z.  B.  für  zur  Arbeit  gehende  Personen  Arbeitsbücher,
  mit  Firmenstempel  versehene,  von  der  Gemeindebehörde
beglaubigte  Bescheinigungen  der  Arbeitgeber  über  das  Arbeitsverhältnis
oder  Ausweiskarten  der  in=  oder  ausländischen  Gemeindebehörden,
zu  verlangen.  Diese  Ausweise  müssen  eine  Beschreibung  der  berechtigten
  Person  enthalten.

Im  Grenzbezirke  im  Sinne  des  §  16  des  Vereinszollgesetzes  vom
1.  Juli  1869  (R.-G.-Bl.  S.  367  flg.)  gelten  auch  die  in  §  119  dieses
Gesetzes  vorgesehenen  Legitimationsscheine  als  genügende  Ausweise.

b)  Für  das  Personal  der  auf  der  Elbe  verkehrenden  Schiffe,  Fahrzeuge
und  Flöße  genügen  als  Ausweis  die  Schiffspapiere  (Dienstzeugnisbücher,
  Mannschaftsverzeichnisse,  Musterrollen),  dafern  durch  sie  die
Person  unzweifelhaft  feststeht  und  diese  völlig  unverdächtig  ist.

T)  Für  das  Personal  der  aus  dem  Ausland  einlaufenden  Eisenbahnzüge
kann,  dafern  es  nicht  in  dieser  Eigenschaft  von  Person  bekannt  ist,
das  mündliche  Zeugnis  des  Zugführers,  für  die  übrigen  sächsischen
Eisenbahnbeamten  eine  Bescheinigung  der  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen
  oder  der  Eisenbahnbetriebsdirektionen  als  ausreichender
Ausweis  angesehen  werden.