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Die Behörde, an welche die Ankündigung für den Staatsfiskus zu richten ist,
wird durch Verordnung bestimmt.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 30. März 1914.
S Friedrich August.
Dr. Arthur Nagel.
Nr. 25. Verordnung
zur Ausführung des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung gegen den Fiskus;
vom 30. März 1914.
Mi Allerhöchster Genehmigung wird zur Ausführung des Gesetzes, die Zwangs-
vollstreckung gegen den Fiskus betreffend, vom 30. März 1914 (G.= u. V.-Bl. S. 35)
folgendes verordnet:
§* 1. Die Ankündigung der Zwangsvollstreckung gegen den sächsischen Staats-
fiskus ist in allen Fällen an das Finanzministerium zu richten.
§ 2. Soll eine Zwangsvollstreckung gegen den Reichsmilitärfiskus wegen einer
Geldforderung erfolgen, die im Geschäftsbereiche der sächsischen Heeresverwaltung
entstanden ist, so ist die Ankündigung an das Kriegeministerium zu richten.
An welche Behörde die Ankündigung einer in Sachsen vorzunehmenden Zwangs-
vollstreckung gegen den Reichsfiskus wegen einer im Geschäftsbereiche der Reichs-
Zivilverwaltung entstandenen Geldforderung zu richten ist, bestimmt sich zufolge
einer Mitteilung des Reichskanzlers nach den allgemeinen Grundsätzen, die für die
Vertretung des Reichsfiskus im Zwangsvollstreckungsverfahren überhaupt maßgebend
sind. Hiernach ist, falls nicht ein anderes angeordnet wird, die Ankündigung an
diejenige Stelle zu richten, welcher die Vertretung des Reichsfiskus in dem Prozesse
zukommt.
Dresden, den 30. März 1914.
Die Ministerien des Kriegs, der Finanzen und der Justiz.
Frhr. v. Hausen. v. Seydewitz. Dr. Nagel.
Stock.