Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

(5) Der Kommissar ist befugt, auch anderen Personen nach Einvernehmen mit den 
Kommissionsmitgliedern den Zutritt zu gestatten, jedoch nicht zur Prüfung in der 
Lehrfertigkeit. 
(6) Der Kommissar kann sich im Falle vorübergehender Behinderung von einem 
Mitgliede der Prüfungskommission vertreten lassen. 
(7) Er hat, sofern er nicht selbst Seminardirektor ist, im Einvernehmen mit dem 
Seminardirektor den Prüfungsplan festzustellen und rechtzeitig in drei Stücken an 
das Ministerium einzusenden. Auf dem Plane sind die Zahl der Prüflinge jeder Ab- 
teilung unter Kenntlichmachung derjenigen, welche die Befähigung zum Kirchendienste 
erstreben, die Zeit, die jedem Prüfungsfache zugewiesen ist, nebst Pausen und bei 
allen Fächern auch die Namen der Prüfenden anzugeben. 
(s) Der Kommissar hat die mündliche und praktische Prüfung sowie die sich an- 
schließenden Beratungen als Vorsitzender zu leiten, im Falle plötzlicher Behinderung 
eines mit Prüfung betrauten Lehrers im Einvernehmen mit dem Seminardirektor 
einen Stellvertreter zu ernennen, in die schriftlichen Prüfungsarbeiten Einsicht zu 
nehmen, die Niederschrift über die Prüfungsverhandlungen sowie die Reifezeugnisse 
an erster Stelle zu unterzeichnen und nach Beendigung der Prüfung über diese an 
das Ministerium zu berichten. 
(„) Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Kommissars. 
Hegt dieser gegen einen Beschluß der Kommission erhebliche Bedenken, so ist er be- 
rechtigt, die Entscheidung auszusetzen und an das Ministerium zu berichten, das dann 
endgültig in der Sache entscheidet. 
(no) Über sämtliche Verhandlungen der Kommission haben deren Mitglieder 
Amtsverschwiegenheit zu wahren. 
§ 25. (1) Zur Prüfung sind nur solche Schüler des Seminars zuzulassen, die 
zur Zeit der Anmeldung für die Prüfung mindestens dreiviertel Jahr der I. Klasse 
angehört haben. 
(2) Das Lehrerkollegium hat spätestens Mitte Januar über die wissenschaftliche 
und sittliche Reife der angemeldeten Schüler zu beraten und eine vorläufige Fest- 
setzung aller Einzelzensuren für das letzte Halbjahr und der Zensur für das Betragen 
vorzunehmen. 
(3) Die bei der Jahresprüfung in der II. Klasse in Erdkunde, Naturgeschichte, 
Chemie mit Mineralogie und Geologie sowie in den Künsten und Fertigkeiten und 
gegebenenfalls bei einer Prüfung am Schlusse des letzten Sommerhalbjahres oder 
vor Weihnachten in Klasse I erlangten Zensuren (8§21 Absatz 6) sind dabei in die 
Zensurliste aufzunehmen. 
1914. 8 
Zulassung 
zur Prüfung. 
Vorläufige 
Zensierung.
	        
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