(5) Der Kommissar ist befugt, auch anderen Personen nach Einvernehmen mit den
Kommissionsmitgliedern den Zutritt zu gestatten, jedoch nicht zur Prüfung in der
Lehrfertigkeit.
(6) Der Kommissar kann sich im Falle vorübergehender Behinderung von einem
Mitgliede der Prüfungskommission vertreten lassen.
(7) Er hat, sofern er nicht selbst Seminardirektor ist, im Einvernehmen mit dem
Seminardirektor den Prüfungsplan festzustellen und rechtzeitig in drei Stücken an
das Ministerium einzusenden. Auf dem Plane sind die Zahl der Prüflinge jeder Ab-
teilung unter Kenntlichmachung derjenigen, welche die Befähigung zum Kirchendienste
erstreben, die Zeit, die jedem Prüfungsfache zugewiesen ist, nebst Pausen und bei
allen Fächern auch die Namen der Prüfenden anzugeben.
(s) Der Kommissar hat die mündliche und praktische Prüfung sowie die sich an-
schließenden Beratungen als Vorsitzender zu leiten, im Falle plötzlicher Behinderung
eines mit Prüfung betrauten Lehrers im Einvernehmen mit dem Seminardirektor
einen Stellvertreter zu ernennen, in die schriftlichen Prüfungsarbeiten Einsicht zu
nehmen, die Niederschrift über die Prüfungsverhandlungen sowie die Reifezeugnisse
an erster Stelle zu unterzeichnen und nach Beendigung der Prüfung über diese an
das Ministerium zu berichten.
(„) Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Kommissars.
Hegt dieser gegen einen Beschluß der Kommission erhebliche Bedenken, so ist er be-
rechtigt, die Entscheidung auszusetzen und an das Ministerium zu berichten, das dann
endgültig in der Sache entscheidet.
(no) Über sämtliche Verhandlungen der Kommission haben deren Mitglieder
Amtsverschwiegenheit zu wahren.
§ 25. (1) Zur Prüfung sind nur solche Schüler des Seminars zuzulassen, die
zur Zeit der Anmeldung für die Prüfung mindestens dreiviertel Jahr der I. Klasse
angehört haben.
(2) Das Lehrerkollegium hat spätestens Mitte Januar über die wissenschaftliche
und sittliche Reife der angemeldeten Schüler zu beraten und eine vorläufige Fest-
setzung aller Einzelzensuren für das letzte Halbjahr und der Zensur für das Betragen
vorzunehmen.
(3) Die bei der Jahresprüfung in der II. Klasse in Erdkunde, Naturgeschichte,
Chemie mit Mineralogie und Geologie sowie in den Künsten und Fertigkeiten und
gegebenenfalls bei einer Prüfung am Schlusse des letzten Sommerhalbjahres oder
vor Weihnachten in Klasse I erlangten Zensuren (8§21 Absatz 6) sind dabei in die
Zensurliste aufzunehmen.
1914. 8
Zulassung
zur Prüfung.
Vorläufige
Zensierung.