Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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unter ernster Vermahnung hinzuweisen. Der die Aufsicht führende Lehrer hat streng 
darauf zu achten, daß weder unerlaubte Hilfsmittel gebraucht werden, noch unge— 
höriger Verkehr der Prüflinge stattfindet. 
8 30. (1) Vorbehältlich der nachträglichen Genehmigung des Königlichen Kom= Feststellung 
missars hat die Prüfungskommission die Zensuren der schriftlichen Arbeiten festzu= der Ergebnisse. 
stellen. Entstehen Zweifel über die Selbständigkeit einer Leistung, ohne daß eine 
Täuschung sich nachweisen läßt, so kann die Prüfungskommission eine weitere Prüfungs- 
arbeit des Schülers in dem betreffenden Fache fordern. Das nämliche kann in dem 
Falle geschehen, wenn einem Prüflinge wegen erwiesenen Unwohlseins eine Arbeit 
mißlungen ist und im Hinblick auf die nach § 25 Absatz 2 vorläufig festgesetzte Fach- 
zensur eine weitere Prüfungsarbeit nötig erscheint. 
(2) Sind zwei Prüfungsarbeiten ungenügend (IV) befunden worden und nach 
dem Urteile der Mehrheit der Prüfungskommission keine Aussichten vorhanden, 
daß selbst bei Anwendung der Bestimmung in § 33 Absatz 9 ein Ausgleich durch die 
mündlichen Leistungen erfolgen könne, so kann die Prüfungskommission die Zurück- 
weisung von der mündlichen Prüfung beschließen. Der Beschluß bedarf aber der 
Genehmigung durch den Königlichen Kommissar. 
(s) Wenn mehr als zwei Prüfungsarbeiten ungenügend sind, gilt die Prüfung 
als nicht bestanden. 
§ 31. (1) Die mündliche Prüfung, die in Ergänzung der schriftlichen zeigen soll, B. Mürdliche 
wie die Prüflinge die Unterrichtsstoffe denkend erfaßt und sich erarbeitet haben, und Prüfung. 
mit welcher Gewandtheit und Sicherheit sie über ihr Wissen und Können sofort ver- 
fügen und Aufgaben aus den Gebieten der Prüfungsfächer in planmäßiger Arbeit 
lösen, erstreckt sich für die Schüler der I. Klasse auf Religion (einschließlich Methodik 
des Religionsunterrichts), deutsche Sprache und Literaturgeschichte, Französisch (Eng- 
lisch), Geschichte, Physik, Psychologie nebst philosophischer Propädeutik, Pädagogik. 
(2) Der Königliche Kommissar ist aber ermächtigt, für einzelne Prüflinge aus- 
nahmsweise auch eine kurze Prüfung in Latein (bei den in § 28 Absatz 2 genannten 
Schülern in Englisch) oder Mathematik oder in beiden Fächern anzuordnen, wenn er 
dies für angezeigt erachtet. Prüflinge, deren schriftliche Arbeiten in diesen Fächern 
nicht wenigstens die Zensur „genügend“ (III) erhalten konnten, haben sich jedenfalls 
auch der mündlichen Prüfung in diesen Fächern zu unterziehen. 
(3) Lehramtsaspiranten der in § 25 Absatz 6 bezeichneten Art sind außer in den 
oben Absatz 1 genannten Fächern mündlich noch in Latein, Mathematik, Chemie mit 
Mineralogie und Geologie und gemäß den Bestimmungen in § 18 auch in den Künsten 
und Fertigkeiten zu prüfen.
	        
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