Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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lehre  zu  verbinden.  Sie  soll  für  den  einzelnen  Schüler  die  Zeit  von  10  Minuten
tunlichst  nicht  überschreiten.

8  33.  (1)  Auf  Grund  der  vor  dem  Beginne  der  schriftlichen  Prüfung  vorge—
nommenen  vorläufigen  Zensierung  (§  25  Absatz  2  und  3)  und  der  in  der  Prüfung
selbst  erteilten  Zensuren  hat  die  Kommission  unmittelbar  nach  Beendigung  der
Prüfung  jeder  Abteilung  zunächst  alle  Fachzensuren  und  danach  die  Hauptzensuren
über  Leistungen  und  Betragen  für  alle  Geprüften  zu  bestimmen.

(2)  Die  einzelnen  Fächer  sind  dabei  in  die  drei  Gruppen:  A.  wissenschaftliche
Fächer,  B.  Künste  und  Fertigkeiten,  C.  Lehrfertigkeit  zu  vereinigen;  für  jede  Gruppe
ist  eine  besondere  Hauptzensur  festzusetzen.

(3)  Die  für  den  Inhalt  des  Aufsatzes  (8  28)  erteilte  Zensur  ist  bei  Bestimmung
der  Zensur  für  Pädagogik  oder  Psychologie  und  die  für  die  sprachliche  Form  des  Auf—
satzes  erteilte  Zensur  bei  der  Zensur  für  die  deutsche  Sprache  in  Anrechnung  zu  bringen.

(4)  Die  Zensuren  für  Orgelspiel  und  Harmonielehre,  die  nur  Prüflinge  erhalten,
welche  die  Befähigung  für  den  Kirchendienst  erstreben,  sind  bei  Gewinnung  der
Hauptzensur  für  Künste  und  Fertigkeiten  nicht  mit  in  Betracht  zu  ziehen.  Den
genannten  Prüflingen  ist  noch  eine  besondere  Hauptzensur  für  Musik  auszustellen
(Absatz  13).

(5)  Sämtliche  Zensuren  sind  in  eine  Zensurliste  nach  dem  Muster  E  einzutragen.

(s)  Die  Hauptzensuren  der  Gruppen  4A  bis  C  sind  nach  den  drei  Graden:  sehr
gut  (1),  gut  (II)  und  genügend  (III)  mit  den  Zwischenstufen  I  h,  II  a,  II  b  und  III  A
zu  erteilen.  Dasselbe  gilt  von  den  Fachzensuren  der  Gruppen  A  und  B;  doch  ist  bei
einer  von  diesen  noch  ein  „kaum  genügend“  (III  )  sowie  unter  der  in  Absatz  9  angegebenen
  Bedingung  zweimal  die  Zensur  III  b  zulässig.

(:)  Durch  die  Sittenzensur  ist  das  Verhalten  entweder  als  völlig  befriedigend  (1)
oder  als  befriedigend  (II)  oder  als  wenig  befriedigend  (III)  zu  bezeichnen;  die  sonst
nachgelassenen  Zwischenstufen  (Th,  II  a,  II  b,  III  a)  können  auch  hierbei  zur  Anwendung
  kommen.

(s)  Bei  allen  Prüflingen  sind  zu  zensieren  in  Gruppe

A:  Religionskenntnisse,  Deutsche  Sprache,  Literaturgeschichte,  Latein  (bei  den
in  §  28  Absatz  2  genannten  Schülern  Englisch),  Französisch  (Englisch),  Geschichte,
Erdkunde,  Naturgeschichte  und  Chemie  (als  ein  Fach  unter  gegenseitiger  Aufrechnung
  der  Einzelzensuren  zu  behandeln),  Physik,  Mathematik,  Psychologie
nebst  philosophischer  Propädeutik,  Pädagogik;

B:  Zeichnen,  Schreiben,  Turnen,  Gesang,  Klavierspiel  und  Musiklehre;

C:  Lehrfertigkeit;

Zensurerteilung.