Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

C. Praktische 
Prüfung. 
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(4) Die Prüfung einer Abteilung soll, abgesehen von der erforderlichen Er- 
holungszeit, die Dauer von fünf Stunden in der Regel nicht überschreiten. 
(3) Dem Königlichen Kommissare steht es zu, wegen der den einzelnen Prüfungs- 
fächern zu widmenden Zeit, der vorzulegenden Schriftwerke und durchzunehmenden 
Stoffe Anordnungen zu treffen, auch die Prüfung in einzelnen Fächern selbst zu 
übernehmen. Für die Prüfung in Pädagogik ist ein größerer Zeitraum als für die 
Prüfung in einem anderen wissenschaftlichen Fache vorzusehen. 
(6) Die Mitglieder der Kommission haben der mündlichen Prüfung in ihrem 
ganzen Verlaufe beizuwohnen, soweit sie nicht vom Seminardirektor beurlaubt 
werden. 
§ 32. (1) In der praktischen Prüfung, die der mündlichen vorausgehen oder 
nachfolgen kann, haben die Prüflinge ihr Lehrgeschick, diejenigen Schüler, welche 
die Befähigung für den Kirchendienst erstreben, auch ihre Fertigkeit im Orgelspiele 
und in der Gesangsleitung nachzuweisen. 
(2) Zum Erweise des Lehrgeschickes hat jeder Prüfling mit einer Klasse der 
Seminarübungsschule zwei Lehrproben zu halten. 
(s) Die Fächer bestimmt der Seminardirektor. Die Aufgaben stellt in der Regel 
der Lehrer des Faches in der betreffenden Seminarübungsschulklasse, der auch der 
Lehrprobe beizuwohnen hat; sie sind dem Direktor zur Genehmigung vorzulegen. 
(4) Bei Bestimmung der Fächer sind tunlichst alle Unterrichtsgebiete der Volks- 
schule, in denen die Prüflinge während ihrer Ausbildungszeit eine Lehrtätigkeit 
ausgeübt haben, zu berücksichtigen; für jeden Prüfling ist jedoch eine Lehrprobe dem 
Unterrichte in Religion zu entnehmen. 
(5) Die Unterrichtsstoffe für die Lehrproben dürfen in den gewählten Schul- 
klassen noch nicht behandelt sein. 
(6) Die Aufgaben sind durch das Los zu verteilen. 
(:) Zur Vorbereitung auf jede Lehrprobe wird ein Tag gewährt, zur Abhaltung 
in der Regel ein Zeitraum von 20 Minuten. 
(8) Vor der Abhaltung ist ein methodisch angelegter Entwurf, der die geplante 
unterrichtliche Behandlung des Stoffes deutlich erkennen läßt und nicht eine bloße 
Stoffsammlung bietet, mit Begründung des eingeschlagenen unterrichtlichen Ver- 
fahrens vorzulegen. 
(„) Wieweit die Lehrprobe von der gesamten Prüfungskommission oder ab- 
gesehen von dem oben (Absatz 3) genannten Lehrer des Faches von einzelnen Mit- 
gliedern der Kommission abzunehmen ist, bestimmt der Kommissar. 
(no) Die Prüfung im Orgelspiele erstreckt sich teils auf den Vortrag eingeübter 
Stücke teils auf unvorbereitete Leistungen und ist mit Fragen aus der Harmonie-
	        
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