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(2) Ist ein Prüfling nicht auf einem inländischen Seminare vorgebildet, so ist
von ihm für die Prüfung eine Gebühr von 30 .X einschließlich der Entschädigung für
den Geschäftsaufwand zu entrichten.
(s) Der Kommissar hat in diesem Falle über Einnahme und Ausgabe dem
Ministerium Rechnung zu legen.
Verteilung der § 37. (1) Die Verteilung der Schulamtskandidaten auf die Schulinspektions-
Echulams- bezirke erfolgt durch Anordnung des Ministeriums.
(2) Behufs zweckmäßiger Verwendung der Kandidaten haben die Seminar-
direktoren bald nach Abschluß der Reifeprüfung unter Verweis auf die Zensurliste
(§ 33 letzter Absatz) kurze Charakteristiken aller Kandidaten und sonst angezeigt er-
scheinende Mitteilungen, namentlich hinsichtlich besonderer Schonung und Berück-
sichtigung, deren ein Kandidat nach dem Ergebnisse der vor der Prüfung vorge-
nommenen ärztlichen Untersuchung aus gesundheitlichen oder anderen außerordent-
lichen Gründen bedarf, an das Ministerium, und zwar auf einseitig und in Absätzen
beschriebenen Blättern, einzusenden.
(s) Außerdem ist von den Seminardirektoren alsbald nach dem Ergebnisse der
militärischen Musterung der abgehenden Schulamtskandidaten eine Übersicht einzu-
reichen, in der vermerkt ist:
1. die Zahl der abgehenden Kandidaten,
. wie viele sich zur Musterung gestellt haben,
3. wie viele als Einjährig-Freiwillige dienen,
4. wie viele zum 1. April laufenden Jahres,
5. wie viele zum 1. Oktober in das Heer eintreten.
(4) Werden an den Seminardirektor Wünsche auf Überlassung von Kandidaten
zum Dienst an Schulen oder in Familien gerichtet, so sind die Gesuchsteller an das
Ministerium zu verweisen.
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§ 38. Gegenwärtige Prüfungsordnung tritt mit dem 1. Januar 1915 in Kraft.
Mit diesem Zeitpunkte erledigen sich die bisherigen Bestimmungen über die Aufnahme
und die Prüfungen an den Seminaren sowie über die Schulamtskandidatenprüfung.
Nur betreffs der auf die Prüfung in der französischen (englischen) Sprache bezüg-
lichen Bestimmungen (8 28 Absatz 1, § 31 Absatz 1, § 33 Absatz 8) bleibt die Fest-
setzung des Geltungsbeginns vorbehalten.