Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

Bemerkungen. 
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drei südeuropäischen Halbinseln (im Anschlusse an die Behandlung Afrikas 
und Asiens). 
Klasse III. 2 Stunden. Die übrigen Länder Europas, besonders 
Deutschland und die Lebensverhältnisse der Bewohner Sachsens. 
Klasse II. 1 Stunde. Das Wichtigste aus der mathematischen und 
physischen sowie aus der Wirtschafts- und Verkehrsgeographie. 
§ 34. (1) Bei der zur Verfügung stehenden Zahl der Unterrichtsstunden und 
bei der großen Weite des Gebietes sind Beschränkung auf das Wesentliche und Wert- 
vollste sowie geschickte Behandlung unerläßlich; systematische Vollständigkeit darf nicht 
erstrebt werden. Für die Auswahl sollen der typische Charakter der geographischen 
Verhältnisse, die allgemeine Kulturbedeutung der Länder, ihre Beziehungen zu 
Deutschland und insonderheit zu Sachsen entscheidend sein. Das von den Schülern 
früher und in anderen Fächern Angeeignete ist dem Unterrichte dienstbar zu machen. 
() Für alle Belehrungen bildet die Heimatkunde die anschauliche Grundlage 
und den Maßstab, mit dem fremde Raum= und Lebensformen gemessen werden 
müssen. 
(s) Auf allen Stufen hat der Unterricht die Schüler zu denkender Erfassung des 
Lehrstoffes anzuleiten. Die Einsicht in die inneren Zusammenhänge, in das Verhält- 
nis der natürlichen und kulturgeographischen Tatsachen sowie das Kartenverständnis 
sind fortschreitend zu vermitteln, das Vergleichen von geographischen Erscheinungen 
in verschiedenen Gebieten zu üben und die Bezugnahme auf den naturkundlichen und 
geschichtlichen Unterricht im Auge zu behalten. Nicht minder gilt es, sowohl im 
Lehrgespräche wie durch lebensvolle Darstellung die Phantasie anzuregen, insbeson- 
dere auch den Sinn für die Schönheit bestimmter geographischer Erscheinungen zu 
pflegen und damit die Lernlust zu fördern. 
(4) Die Geologie ist insoweit heranzuziehen, als sie zur Erklärung geographischer 
Erscheinungen (der Zusammenhänge zwischen erdgeschichtlichen Ursachen, Landschafts- 
formen und Volkswirtschaft) wirklich notwendig ist. Statistische Angaben dienen im 
wesentlichen dem Zwecke der Veranschaulichung. Für die mathematische Geographie 
erfolgt die eingehendere mathematische Begründung in Klasse I (vergl. § 45). 
(5) Globus, Karten, Bilder (womöglich auch Lichtbilder) und sonstige gute Lehr- 
mittel sind regel= und planmäßig zu benutzen, auch literarische Darstellungen (For- 
schungs= und Reiseberichte usw.) zu verwerten. 
(e) Unterrichtsgänge in die Umgebung und planmäßige Ausflüge besonders in 
die verschiedenen Landschaftsgebiete Sachsens sowie der Besuch ethnographischer und
	        
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