Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

Bemerkungen.

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drei  südeuropäischen  Halbinseln  (im  Anschlusse  an  die  Behandlung  Afrikas
und  Asiens).

Klasse  III.  2  Stunden.  Die  übrigen  Länder  Europas,  besonders
Deutschland  und  die  Lebensverhältnisse  der  Bewohner  Sachsens.

Klasse  II.  1  Stunde.  Das  Wichtigste  aus  der  mathematischen  und
physischen  sowie  aus  der  Wirtschafts-  und  Verkehrsgeographie.

§  34.  (1)  Bei  der  zur  Verfügung  stehenden  Zahl  der  Unterrichtsstunden  und
bei  der  großen  Weite  des  Gebietes  sind  Beschränkung  auf  das  Wesentliche  und  Wertvollste
  sowie  geschickte  Behandlung  unerläßlich;  systematische  Vollständigkeit  darf  nicht
erstrebt  werden.  Für  die  Auswahl  sollen  der  typische  Charakter  der  geographischen
Verhältnisse,  die  allgemeine  Kulturbedeutung  der  Länder,  ihre  Beziehungen  zu
Deutschland  und  insonderheit  zu  Sachsen  entscheidend  sein.  Das  von  den  Schülern
früher  und  in  anderen  Fächern  Angeeignete  ist  dem  Unterrichte  dienstbar  zu  machen.

()  Für  alle  Belehrungen  bildet  die  Heimatkunde  die  anschauliche  Grundlage

und  den  Maßstab,  mit  dem  fremde  Raum=  und  Lebensformen  gemessen  werden
müssen.

(s)  Auf  allen  Stufen  hat  der  Unterricht  die  Schüler  zu  denkender  Erfassung  des
Lehrstoffes  anzuleiten.  Die  Einsicht  in  die  inneren  Zusammenhänge,  in  das  Verhältnis
  der  natürlichen  und  kulturgeographischen  Tatsachen  sowie  das  Kartenverständnis
sind  fortschreitend  zu  vermitteln,  das  Vergleichen  von  geographischen  Erscheinungen
in  verschiedenen  Gebieten  zu  üben  und  die  Bezugnahme  auf  den  naturkundlichen  und
geschichtlichen  Unterricht  im  Auge  zu  behalten.  Nicht  minder  gilt  es,  sowohl  im
Lehrgespräche  wie  durch  lebensvolle  Darstellung  die  Phantasie  anzuregen,  insbesondere
  auch  den  Sinn  für  die  Schönheit  bestimmter  geographischer  Erscheinungen  zu
pflegen  und  damit  die  Lernlust  zu  fördern.

(4)  Die  Geologie  ist  insoweit  heranzuziehen,  als  sie  zur  Erklärung  geographischer
Erscheinungen  (der  Zusammenhänge  zwischen  erdgeschichtlichen  Ursachen,  Landschaftsformen
  und  Volkswirtschaft)  wirklich  notwendig  ist.  Statistische  Angaben  dienen  im
wesentlichen  dem  Zwecke  der  Veranschaulichung.  Für  die  mathematische  Geographie
erfolgt  die  eingehendere  mathematische  Begründung  in  Klasse  I  (vergl.  §  45).

(5)  Globus,  Karten,  Bilder  (womöglich  auch  Lichtbilder)  und  sonstige  gute  Lehrmittel
  sind  regel=  und  planmäßig  zu  benutzen,  auch  literarische  Darstellungen  (Forschungs=
  und  Reiseberichte  usw.)  zu  verwerten.

(e)  Unterrichtsgänge  in  die  Umgebung  und  planmäßige  Ausflüge  besonders  in
die  verschiedenen  Landschaftsgebiete  Sachsens  sowie  der  Besuch  ethnographischer  und