Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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Verfügungsbereiche der Haushaltung (sei es auf dem Gehöfte selbst, im Hause, 
Stalle, Scheune, Schuppen, Hofe und Garten, sei es in Außenwerken oder auf 
Wiese, Weide, Feld usw.) vorhandenen Pferde (mit Ausschluß der Militärpferde), 
des Rindviehes, der Schweine, Schafe, Ziegen und des Federviehes festzustellen 
und in die Ortsliste nach der dort getroffenen Unterscheidung mit Angabe der Namen 
der Viehbesitzer und nach fortlaufender Nummer einzustellen. 
Die Ortsliste ist, nachdem alle viehbesitzenden Haushaltungen der Gemeinde 
eingetragen sind, aufzurechnen. Die Schlußsumme (der gesamte Viehbestand der 
Gemeinde) ist von den Städten mit Revidierter Städteordnung bis zum 9. Oktober 
dem Statistischen Landesamt, von den übrigen Städten und Landgemeinden aber bis 
zum 6. Oktober der Amtshauptmannschaft durch die Anzeige (Muster 3) mitzuteilen. 
Die Amtshauptmannschaft hat die Anlage 3 ihrer Gemeinden zu sammeln und 
bis zum 9. Oktober dieses Jahres an das Statistische Landesamt einzusenden. 
5. 
Die Zählpapiere und Abdrücke dieser Verordnung werden den Amtshauptmann- 
schaften und den Stadträten der Städte mit der Revidierten Städteordnung durch 
das Statistische Landesamt rechtzeitig in genügender Zahl mit Lieferschein über- 
sendet werden. 
Die Amtshauptmannschaften haben die ihnen zugehenden Vordrucke sofort an 
die Bürgermeister und Gemeindevorstände ihres Bezirks zu verteilen. 
6. 
Die Stadträte, Bürgermeister und Gemeindevorstände haben dafür zu sorgen, 
daß die Einträge in den Erhebungsvordruck vollständig, vorschriftsmäßig und der 
Wirklichkeit entsprechend bewirkt werden. 
Wenn die Zeilen in einem Erhebungsvordrucke für die Einträge einer Gemeinde 
oder eines Orts nicht hinreichen, so sind die übrigen Einträge in einem zweiten, 
dritten oder weiteren Vordrucke zu bewirken. In solchem Falle sind die Listen auf 
der Vorderseite neben dem Namen der Gemeinde oder des Ortes fortlaufend zu 
numerieren (Liste Nr. 1, 2 usw.). 
7. 
Die Gemeindebehörden haben die ausgefüllten Ortslisten, soweit tunlich, auf 
ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und die Abstellung wahrgenommener 
Mängel zu veranlassen. 
Auf der letzten Seite der Ortsliste ist die Richtigkeit und Vollständigkeit der 
Einträge von der Gemeindebehörde zu bescheinigen. Werden für eine Gemeinde
	        
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