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88. Wer entgegen diesem Gesetze Hengste zum Belegen von Stuten verwendet
oder Stuten durch nicht angekörte Hengste decken läßt, wird mit Geldstrafe bis zu
150 / oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.
§ 9. Für die in diesem Gesetze geregelten Befugnisse und Obliegenheiten ist
die Amtshauptmannschaft, in deren Bezirk die Beschäler aufgestellt sind, in den
bezirksfreien Städten der Stadtrat zuständig.
Gegeben zu Dresden, den 20. Juli 1916.
Friedrich August.
Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Nr. 52. Verordnung,
die Ausführung des Gesetzes über die Hengstkörung
vom 20. Juli 1916 betreffend;
vom 20. Juli 1916.
Zur Ausführung des Gesetzes, die Hengstkörung betreffend, vom 20. Juli 1916
(G.= u. V.-Bl. S. 89) wird hiermit folgendes angeordnet:
§1. (1) Die Anerkennung eines Gestütes erfolgt durch das Ministerium des Innern
auf Grund des Gutachtens einer Sachverständigen-Kommission, die aus dem Kör-
ausschusse und zwei weiteren, vom Ministerium zu ernennenden Sachverständigen
besteht.
(2) Das Ministerium des Innern behält sich vor, die Grundsätze herauszugeben,
nach denen die Gestüte anerkannt werden können.
(3) Die anerkannten Gestüte werden bekanntgegeben werden.
§ 2. Als erfahrene Pferdezüchter gelten nicht nur die Zucht noch ausübende,
sondern auch frühere Züchter.
§ 3. (1) Die zuständige Behörde hat dafür zu sorgen, daß die Anmeldefrist zur
Körung alljährlich in angemessener Weise bekanntgegeben werde.
(2) Bei der Anmeldung sind Geburtsjahr oder Alter, Farbe, Abzeichen und Schlag
der zu körenden Hengste anzugeben.
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Zu 81
des Gesetzes.
Zus2
des Gesetzes.
Zu 83
des Gesetzes.