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Nr. 53. Gesetz,
die Körung von Ziegenböcken betreffend;
vom 31. Juli 1916.
W95, Friedrich August, vun GOrT Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:
§ 1. Das Ministerium des Innern kann für Gemeinden, in denen die Haltung
von Zuchtböcken mit Staatsmitteln unterstützt wird, oder in denen die Ziegenzucht
eine erhebliche Bedeutung besitzt, anordnen, daß zum Decken der dort vorhandenen
Ziegen nur solche Ziegenböcke verwendet werden, die als zuchttauglich erklärt (an-
gekört) worden sind.
§ 2. Die Vorschriften zum Vollzuge dieses Gesetzes werden im Verordnungs-
wege getroffen und der nächsten Ständeversammlung zur Genehmigung vorgelegt.
§ 3. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen in 9 1 werden mit Geld-
strafe von 5 bis 50 NK belegt.
§ 4. Das Gesetz tritt am 1. September 1916 in Kraft.
Gegeben zu Dresden, am 31. Juli 1916.
Friedrich August.
Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Nr. 54. Verordnung
zur Ausführung des Gesetzes vom 31. Juli 1916, die Körung von Ziegen-
böcken betreffend;
vom 31. Juli 1916.
§ 1. (1) Bevor das Ministerium des Innern den im § 1 des Gesetzes vor-
gesehenen Körzwang anordnet, wird es den zuständigen landwirtschaftlichen Kreis-
verein gutachtlich hören. Zuständig ist der Kreisverein, in dessen Geschäftsbezirk
die Gemeinden liegen, für die die Anordnung erfolgen soll.