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(2) Die zuständigen Behörden (§ 22) haben die Gemeinden, für die der Kör-
zwang angeordnet wird, in ihrem Amtsblatte bekanntzugeben.
8 2. Soweit für Gemeinden eine Anordnung gemäß § 1 des Gesetzes getroffen
wird, gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
8 3. (1) Die Prüfung der Böcke auf ihre Zuchttauglichkeit (Körung) erfolgt
durch einen Körausschuß, der je für den Bezirk einer nach § 22 zuständigen Behörde
zu bilden ist.
(2) Der Körausschuß besteht aus dem Bezirkstierarzt, dem Tierzuchtinspektor
des landwirtschaftlichen Kreisvereins (§ 1 Absatz 1) und einem Sachverständigen der
Gemeinde, in der die Körung stattfindet (gemeindliches Mitglied).
(s3) Die gemeindlichen Mitglieder und ihre Stellvertreter werden durch die
zuständige Behörde nach den Vorschlägen des landwirtschaftlichen Kreisvereins je-
weils auf 3 Kalenderjahre gewählt und ihre Namen den Gemeindebehörden mit-
geteilt.
(2) Die Mitgliedschaft der gewählten Sachverständigen bei den Körausschüssen
ist ein Ehrenamt. Bare Auslagen werden ihnen aus der Staatskasse vergütet.
(„) Den Vorsitz im Körausschusse führt der zuständige Bezirkstierarzt, bei dessen
Behinderung der Tierzuchtinspektor.
§8 4. Der Körausschuß erhält eine Geschäftsanweisung, deren Bestimmungen
und Richtlinien er bei der Körung zu beachten hat.
8 5. (1) Alljährlich in der Regel im Monat August findet die ordentliche
Körung (Hauptkörung) statt.
(:) Vor der Hauptkörung haben die Gemeindebehörden auf Anordnung der
zuständigen Behörde die Halter von Ziegenböcken aufzufordern, die für die Ver-
wendung zur Deckung bestimmten noch ungekörten Böcke bis zu einem bestimmten
Zeitpunkte bei der Gemeindebehörde anzumelden.
(s) Die Gemeindebehörde hat die Anmeldungen in ein von ihr zu führendes
Bock-Verzeichnis einzutragen und nach Ablauf der Meldefrist die Namen der Halter
der zu körenden Böcke umgehend der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(7) Tag und Ort der Vorführung der Böcke bestimmt im Einvernehmen mit
dem Tierzuchtinspektor der Bezirkstierarzt, bei dessen Behinderung der Tierzucht-
inspektor. Dieser benachrichtigt hiervon rechtzeitig die Gemeindebehörden, die sofort
das gemeindliche Mitglied des Körausschusses, die Halter der zu körenden Böcke
und den Vorsitzenden einer am Ort bestehenden Ziegenzüchter-Vereinigung zu ver-
ständigen haben.