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§ 6. (1) Bei der Körung sind in der Regel die zu körenden Böcke einer oder
mehrerer Gemeinden an einem geeigneten Platze vorzuführen (Sammelkörung).
(2) Der Körausschuß kann verlangen, daß bei der Sammelkörung in einer
Gemeinde auch die hier vorhandenen bereits angekörten Böcke vorgeführt werden.
(„) Für die pünktliche und vorschriftsmäßige Vorführung des Bockes hat der
Bockhalter zu sorgen.
(:) Die Gemeindebehörde des Ortes, aus dem die zu körenden Böcke vor-
geführt werden, hat den Körausschuß bei der Durchführung der Körung zu unter-
stützen und ihm das Bock-Verzeichnis vorzulegen, in das die Ergebnisse der Körung
sofort einzutragen sind.
§ 7. (1) In der Zeit zwischen zwei Hauptkörungen findet eine vorläufige
Körung (Vorkörung) nur dann statt, wenn ein dringendes wirtschaftliches Bedürfnis
für die sofortige Neueinstellung und Benutzung eines Bockes vorliegt.
(2) Die Vorkörung der Böcke der staatlich unterstützten Züchtervereinigungen
und Bockhaltungsstellen nimmt der Tierzuchtinspektor, bei dessen Behinderung und in
den übrigen Fällen der Bezirkstierarzt vor.
(s) Anträge auf Vorkörungen sind, soweit sie nicht nach Absatz 2 durch den
Tierzuchtinspektor erledigt werden, an den Bezirkstierarzt zu richten. Hierbei ist der
Nachweis zu führen, daß die in Absatz 1 gedachte Voraussetzung vorliegt.
(1) Die bei einer Vorkörung tauglich befundenen Böcke sind bei der folgenden
Hauptkörung dem Körausschusse vorzuführen.
§ 8. Wird ein Bock als zuchttauglich erklärt (angekört), so hat der Kör-
ausschuß dem Bockhalter oder seinem Vertreter einen Körschein, im anderen Fall
einen ablehnenden Bescheid zuzustellen.
§ 9. (1) Die Benutzung eines angekörten Bockes kann auf einen bestimmten
Züchterkreis und auf einen bestimmten Schlag beschränkt werden. Die Bedingungen
sind auf dem Körscheine zu vermerken.
(2) Die Verwendung eines Bockes, die mit diesen Bedingungen in Widerspruch
steht, wird wie die Benutzung eines ungekörten Bockes bestraft.
§ 10. Der Körschein ist zurückzuziehen, falls der Bock
1. zuchtuntauglich geworden ist,
2. in einer Gemeinde mit anderer Zuchtrichtung aufgestellt wird,
3. länger als zwei Jahre in demselben Gemeindebezirk oder einem Teile des
Gemeindebezirkes zur Zucht verwendet wird oder
4. seine Weiterbenutzung aus anderen Gründen nachteilig ist.