Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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§ 11. Das Ministerium kann die Kennzeichnung der angekörten Böcke an- 
ordnen. 
8 12. (1) Die Bestimmungen in 98§ 8 bis 11 finden sinngemäß auch bei der 
Vorkörung Anwendung. An Stelle des Körscheines wird ein Vorkörschein aus- 
gestellt. 
(2) Das Ergebnis hat der Vorkörende der Gemeindebehörde zwecks Eintragung 
in das Bock-Verzeichnis mitzuteilen. 
§ 13. (1) Wird ein angekörter Bock in eine andere Gemeinde übergeführt, so 
hat der Bockhalter der Gemeindebehörde den Körschein oder Vorkörschein sofort vor- 
zulegen. 
(2) Die Gemeindebehörde hat die Anmeldung auf dem vorgelegten Körscheine 
zu bescheinigen und die erforderlichen Einträge in das Bock-Verzeichnis zu bewirken. 
(„) Im Falle des § 10 Ziffer 2 ist der Körschein sofort einzuziehen. 
§ 14. (1) Die zuständige Behörde kann in Ausnahmefällen einzelne Ziegen- 
besitzer von der Verpflichtung zur Benutzung angekörter Böcke auf Zeit und unter 
Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs entbinden. 
(2) Die Gemeindebehörde darf gestatten, daß in Notfällen 
1. Böcke, die zur Körung angemeldet sind, bis zur Körung ausnahmsweise zum 
Decken benutzt werden, und 
2. ein abgekörter Bock bis zur Beschaffung des erforderlichen Ersatzbockes oder 
ein nicht gekörter Bock bei plötzlich eingetretener Zuchtuntauglichkeit eines 
gekörten Bockes zum Decken verwendet werde. Die Frist ist jedoch auf 
höchstens 3 Wochen zu bemessen. 
(s) Die Gemeindebehörde hat eine Ausnahmebewilligung nach Absatz 2 Ziffer 2 
sofort der zuständigen Behörde anzuzeigen. 
(4) Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen die in Absatz 2 Ziffer 2 fest- 
gesetzte Frist verlängern. 
8 15. (1) Böcke, die laut Bescheinigung des Landtierzuchtdirektors im Auftrage 
der Staatsregierung zu Zuchtzwecken angekauft sind oder von einem unter staat- 
licher Leitung stehenden Bockzuchthof abgegeben werden, sind vom Körzwange 
befreit. 
(2) Für diese Bescheinigungen gelten sinngemäß die gleichen Vorschriften wie 
für den Körschein. 
§ 16. Die Abschaffung oder der Abgang eines angekörten Bockes durch Ver- 
enden und Notschlachtung ist der Gemeindebehörde zu melden. Die Anzeige ist in 
das Bock-Verzeichnis einzutragen. 
1916. 23
	        
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