Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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hört nach der Verfügung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 15. Oktober 
1898 zu den landschaftlichen Kreditanstalten im Sinne von Artikel 167 des Ein- 
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche für das Deutsche Reich. 
82. 
Zweck. 
Der Verein hat den Zweck, Eigentümern von landwirtschaftlichem Grundbesitz 
und von Wohnhäusern, Gemeinden und Gemeindeverbänden (politischen Gemeinden, 
Kirchen-, Schul- und Armengemeinden, Bezirksverbänden) 
im Königreiche Sachsen 
und unter der Voraussetzung, daß die nach Absatz 2 des § 5 dieser Satzung vorgesehene 
Genehmigung der betreffenden Landesregierung erteilt ist, 
in den Preußischen Provinzen Sachsen, Schlesien und Brandenburg, 
im Großherzogtume Sachsen-Weimar, 
in den Herzogtümern 
Sachsen-Meiningen, 
Sachsen-Altenburg, 
Sachsen-Coburg und Gotha, 
Anhalt, 
in den Fürstentümern 
Schwarzburg-Rudolstadt, 
Schwarzburg-Sondershausen 
und in den beiden Fürstentümern Reuß 
gemäß dieser Satzung Kredit zu gewähren. 
Als Kreditgewährung an Gemeinden und Gemeindeverbände gilt es auch, wenn 
Kredit unter selbstschuldnerischer Verbürgung von Gemeinden und Gemeinde- 
verbänden gewährt wird. 
83. 
Mittel. 
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks beschafft der Verein teils durch Ein— 
zahlungen seiner Mitglieder (§ 15), teils durch Ausgabe von Pfand= und Kredit- 
briefen, teils durch Aufnahme von Vorschüssen auf Wertpapiere und Annahme von 
Spareinlagen. 
84. 
Sitz. 
Der Verein hat seinen Sitz in Dresden. 
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