Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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a) bei Fassung von Beschlüssen über Vereinsangelegenheiten, einschließlich der 
Wahlen, seine Stimme in der Generalversammlung abzugeben und in der in 
§ 71 bestimmten Weise die Abhaltung einer solchen zu beantragen; 
b) dafern es die satzungsmäßigen Bedingungen zu erfüllen vermag und soweit die 
Mittel dazu vorhanden sind, Darlehen und Vorschüsse auf bestimmte Zeit aus 
der Vereinskasse zu entnehmen (8§ 19 flg., 32 flg., 36 flg.). 
13. 
Pflichten. 
Jedes Mitglied ist verpflichtet: 
a) ein Eintrittsgeld zu erlegen (§ 14); 
b) einen Stammanteil zu begründen (§ 15); 
J) für die Kosten der Verwaltung und für alle vom Vereine eingegangenen Ver- 
bindlichkeiten nach der in § 17 näher bestimmten Weise zu haften; 
d) die Bestimmungen der Satzung und der darauf gegründeten Geschäftsordnung, 
sowie die später zu fassenden Vereinsbeschlüsse in allen Punkten zu beobachten 
und sich ihnen zu unterwerfen; 
e) überhaupt die Zwecke des Vereins zu fördern und sich alles dessen zu enthalten, 
was sie hindern und das gute Vernehmen der Mitglieder untereinander stören 
könnte. 
14. 
Eintrittsgeld. 
Die Höhe des Eintrittsgeldes wird von Jahr zu Jahr durch den Vereinsvorstand 
(88 81, 82) bestimmt. Es fließt zur Hälfte in den Reservefonds (§ 89) und wird zur 
andern Hälfte zu den Geschäftskosten mit verwendet. 
15. 
Stammanteil. 
Zur Begründung eines Stammanteils ist jedes Mitglied 
a) verpflichtet, als Mindestbetrag 50 Mark bei Erwerbung der Mitgliedschaft 
einzuzahlen, 
b) berechtigt, während der Mitgliedschaft einen Stammanteil bis zu dem Höchst- 
betrage von 1500 Mark entweder auf einmal oder in Raten zu bilden. Die Er- 
höhung des Stammanteils kann, sobald er den Betrag von 100 Mark über- 
steigt, nmur wieder in vollen Hunderten geschehen. 
Bei Aufnahme von Darlehen durch Mitglieder muß von diesen zur Bildung des 
Stammanteils mindestens eingezahlt werden bei einem Darlehen
	        
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