Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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8 28. 
Erfordernisse. 
Vor Gewährung von Darlehen an Gemeinden und Gemeindeverbände ist der 
Nachweis der gesetzmäßigen Beschlußfassung über Aufnahme des Darlehens und, 
soweit nötig, der obrigkeitlichen Genehmigung der Darlehensaufnahme beizubringen. 
29. 
Art der Gewährung. 
Der Verein gewährt die Darlehen an Gemeinden in verlosbaren Kreditbriefen 
oder nach seinem Ermessen in barem Gelde. 
30. 
Anwendbarkeit der Bestimmungen der 88 22 bis 26. 
Im übrigen kommen bei den unkündbaren Gemeindedarlehen die Vorschriften 
in den 9§ 22 bis 26 zur Anwendung, soweit dabei nicht eine Hypothekenbestellung 
vorausgesetzt wird, und mit dem Unterschiede, daß die auszugebenden verlosbaren 
Kreditbriefe an die Stelle der verlosbaren Pfandbriefe treten. 
Der Verein ist auch befugt, die von Bezirksverbänden, Stadt-, Land-, Kirchen- 
oder Schulgemeinden des Königreichs Sachsen mit Genehmigung der verfassungs- 
mäßig zuständigen Aufsichtsbehörde ausgegebenen und auf den Inhaber lautenden 
Schuldscheine käuflich zu erwerben und dagegen verlosbare Kreditbriefe in gleich- 
hohem Nennbetrage auszugeben. 
831. 
Möglichkeit der Erwerbung der Mitgliedschaft. 
Dem Vereine steht das Recht zu, auch darlehenssuchende Gemeinden, Gemeinde— 
verbände oder Bezirksverbände im Sinne des Gesetzes vom 21. April 1873, die Bil— 
dung von Bezirksverbänden und deren Vertretung betreffend, zur Mitgliedschaft 
zuzulassen. 
Alle diejenigen Gemeinden und Verbände, die bei dem Vereine Darlehen ent- 
nehmen, ohne die Mitgliedschaft zu erwerben, haben keinerlei Recht am Vereins- 
vermögen. 
Siebenter Abschnitt. 
Kündbare hypothekarische Darlehen. 
* 32. 
Gewährung. 
Kündbare hypothekarische Darlehen gewährt der Verein in barem Gelde.
	        
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