Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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Überzeugt sich jedoch das Direktorium, daß der Wert des aus dem Pfandverbande 
zu entlassenden Grundstückes so unbedeutend ist, daß die beantragte Abtrennung den 
Verein nicht gefährden kann, so bleibt ihm überlassen, ausnahmsweise das Pfand— 
recht des Vereins an dem Grundstücke oder Grundstücksteile aufzugeben, ohne auf 
einer der beiden bezeichneten Bedingungen zu bestehen. 
8 48. 
Auflegung neuer Lasten. 
Ohne Zustimmung des Vereins, die unter der § 47 genannten Voraussetzung zu 
erteilen ist, dürfen die ihm verpfändeten Grundstücke nach der Verpfändung mit neuen 
dinglichen Lasten, die im Grundbuche einzutragen sind und zu denen auch die Landes- 
kulturrenten gehören, nicht belegt, auch Lasten, die bei der Verpfändung schon be- 
standen und inzwischen ganz oder teilweise erloschen sind, nicht neu aufgelegt werden. 
Nur alle Staatsabgaben und Oblasten, die unmittelbar durch ein neues Gesetz auf das 
Grundstückkommen, ebenso Ablösungsrenten für Lasten, die bei der Darlehensaufnahme 
bereits bestanden, sind von dieser Vorschrift ausgenommen. 
8 49. 
Gebäudeverlust. 
Wenn Gebäude, auf die sich das Pfandrecht des Vereins erstreckt, einstürzen, 
abbrennen, abgebrochen oder zerstört werden, hat das Direktorium zu ihrem Wieder- 
aufbau dem Eigentümer eine angemessene Frist zu setzen, dafern es sich nicht davon 
überzeugt, daß der Wert des Gebäudes im Verhältnisse zum Pfandgrundstücke und 
dessen Werte so unbedeutend ist, daß aus seinem Wegfalle eine Gefährdung des Ver- 
eins nicht entstehen kann. Erfolgt der Wiederaufbau trotz Verlangens nicht oder nicht 
in einer den bisherigen Verhältnissen entsprechenden Weise, so hat das Direktorium 
das Recht, einen nach seinem Ermessen festzusetzenden Betrag des Darlehens als fällig 
und zahlbar zu erklären und einzuziehen. 
Elfter Abschnitt. 
Verfahren bei Konkursen und Zwangsvbersteigerungen. 
8 50. 
Hinsichtlich der unkündbaren Darlehen ist im Konkurse oder bei Zwangsversteige- 
rungen die Rückzahlung des Kapitalrestes, der zur Zeit der nächst vorhergegangenen 
Inventur des Vereins ungetilgt ansteht, in Pfandbriefen der entsprechenden Serie
	        
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