Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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und des nämlichen Zinsfußes nach dem Nennwerte mit Zinsleisten und den noch nicht 
abgelaufenen Zinsscheinen zu bewirken. 
Von der Eröffnung des Konkurses oder der Anordnung der außerhalb des Kon— 
kurses stattfindenden Zwangsversteigerung an hört mit der nächst vorhergegangenen 
Inventur des Vereins die Tilgung des Darlehens auf; ebenso hat der Verein von 
da ab Anspruch auf Verzugszinsen. 
Wegen der kündbaren Darlehen und Vorschüsse stehen dem Vereine gleiche 
Rechte wie anderen Hypothekengläubigern zu. 
Zwölfter Abschnitt. 
Die Passiven des Vereins. 
851. 
Im allgemeinen. 
Die Passiven des Vereins bestehen: 
1. in den ausgegebenen Pfand- und Kreditbriefen; 
2. in den gegen Vereinsschuldscheine aufgenommenen Darlehen und in Spar— 
einlagen gegen Rechnungsbücher; 
3. in Zinsen und Verwaltungskosten; 
4. in den Stammanteilen der Vereinsmitglieder (vergl. jedoch § 60). 
* 52. 
Verlosbare Pfand= und Kreditbriefe insbesondere. 
Beschreibung. 
Der Verein gibt zinsbare, auf den Inhaber lautende und von diesem keiner 
Kündigung unterliegende, dagegen verlosbare Pfand= und Kreditbriefe, erstere nach 
dem Vordrucke unter I., letztere nach dem Vordrucke unter II., je zu 5000 Mark, 
2000 Mark, 1000 Mark, 500 Mark und 100 Mark nebst Zinsleisten und Zinsscheinen, 
diese auf zehn Jahre, aus. 
Auf den Pfand= und Kreditbriefen ist durch Zahlen die Serie, der sie angehören, 
anzugeben; überdies sind sie nach der Verschiedenheit des Nennwertes mit ver- 
schiedenen Buchstaben und in jeder Serie mit Nummern zu bezeichnen; alle Pfand- 
und Kreditbriefe derselben Serie haben gleichen Zinsfuß. 
Dem Vereine bleibt das Recht der Kündigung der Pfand= und Kreditbriefe der- 
gestalt vorbehalten, daß sie durch dreimalige öffentliche Bekanntmachung unter Ein- 
räumung einer vom ersten Abdrucke der Bekanntmachung an zu berechnenden halb- 
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