Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

— 128 — 
8 59. 
Zinsfuß. 
Die Höhe des Zinsfußes für jede Serie der kündbaren Pfandbriefe wird vom 
Vereinsvorstande bestimmt. 
60. 
Betrag aller kündbaren Pfandbriefe. 
Der Nennwert aller ausgegebenen kündbaren Pfandbriefe darf niemals höher 
sein als der Gesamtbetrag aller dem Vereine zustehenden kündbaren hypothekarischen 
Außenstände. 
861. 
Kündigung. 
Die Kündigungsfrist für die Inhaber kündbarer Pfandbriefe ist einjährig und an 
die Zinstermine gebunden. Die Pfandbriefe sind zum Zwecke der Kündigung vom 
Inhaber dem Direktorium mindestens acht Tage vor Verfall des zunächst fälligen 
Zinsscheins vorzulegen, worauf das Direktorium die Kündigung mit Hinzufügung 
der Eintragsnummer und des Tages der Zahlbarkeit zu bestätigen hat. Von diesem 
Tage an kann der Betrag nebst fälligen Zinsen bei der Vereinskasse erhoben werden. 
Dem Vereine bleibt das Recht der Kündigung gleichfalls vorbehalten und zwar 
dergestalt, daß sie durch dreimalige öffentliche Bekanntmachung unter Einräumung 
einer von ihrem ersten Abdrucke an zu berechnenden halbjährigen Frist zu erfolgen hat. 
Hinsichtlich der Verzinsung, Auszahlung und Empfangnahme der Kapitalbeträge 
der gekündigten Pfandbriefe, sowie wegen Einreichung der nicht verfallenen Zins— 
scheine gilt dasselbe, was für den Fall der Auslosung der verlosbaren Pfand- und 
Kreditbriefe bestimmt ist (8 56). 
862. 
Vollziehung der kündbaren Pfandbriefe. 
Die kündbaren Pfandbriefe sind von zwei Direktorialmitgliedern unter Mit— 
wirkung des Regierungskommissars in gleicher Weise wie die unkündbaren Pfand— 
briefe zu vollziehen. 
Die Vollziehung der Zinsleisten und Zinsscheine erfolgt nach der Vorschrift im 
§ 52 am Ende. 
863. 
Kraftloserklärung und Zahlungssperre. 
Die Kraftloserklärung und die Zahlungssperre der Pfand- und Kreditbriefe 
richten sich nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.