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8 59.
Zinsfuß.
Die Höhe des Zinsfußes für jede Serie der kündbaren Pfandbriefe wird vom
Vereinsvorstande bestimmt.
60.
Betrag aller kündbaren Pfandbriefe.
Der Nennwert aller ausgegebenen kündbaren Pfandbriefe darf niemals höher
sein als der Gesamtbetrag aller dem Vereine zustehenden kündbaren hypothekarischen
Außenstände.
861.
Kündigung.
Die Kündigungsfrist für die Inhaber kündbarer Pfandbriefe ist einjährig und an
die Zinstermine gebunden. Die Pfandbriefe sind zum Zwecke der Kündigung vom
Inhaber dem Direktorium mindestens acht Tage vor Verfall des zunächst fälligen
Zinsscheins vorzulegen, worauf das Direktorium die Kündigung mit Hinzufügung
der Eintragsnummer und des Tages der Zahlbarkeit zu bestätigen hat. Von diesem
Tage an kann der Betrag nebst fälligen Zinsen bei der Vereinskasse erhoben werden.
Dem Vereine bleibt das Recht der Kündigung gleichfalls vorbehalten und zwar
dergestalt, daß sie durch dreimalige öffentliche Bekanntmachung unter Einräumung
einer von ihrem ersten Abdrucke an zu berechnenden halbjährigen Frist zu erfolgen hat.
Hinsichtlich der Verzinsung, Auszahlung und Empfangnahme der Kapitalbeträge
der gekündigten Pfandbriefe, sowie wegen Einreichung der nicht verfallenen Zins—
scheine gilt dasselbe, was für den Fall der Auslosung der verlosbaren Pfand- und
Kreditbriefe bestimmt ist (8 56).
862.
Vollziehung der kündbaren Pfandbriefe.
Die kündbaren Pfandbriefe sind von zwei Direktorialmitgliedern unter Mit—
wirkung des Regierungskommissars in gleicher Weise wie die unkündbaren Pfand—
briefe zu vollziehen.
Die Vollziehung der Zinsleisten und Zinsscheine erfolgt nach der Vorschrift im
§ 52 am Ende.
863.
Kraftloserklärung und Zahlungssperre.
Die Kraftloserklärung und die Zahlungssperre der Pfand- und Kreditbriefe
richten sich nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften.