Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

Vertreters und die Genehmigung der Erklärung des Vertreters übertragen, soweit 
die Interessen der betheiligten Familienmitglieder nicht im Gegensatze zu ein- 
ander stehen. 
Die Vorschrift des Abs. 1 findet auf die Genehmigung von Erklärungen 
der kraft elterlicher Gewalt berufenen gesetzlichen Vertreter entsprechende Anwendung. 
§. 7. Der Vorstand der Stistung hat mit dem Gesuch um Aufnahme 
des Familienschlusses einen Entwurf des letzteren sowie ein Verzeichniß der zu- 
zuziehenden Familiemmitglieder einzureichen. 
Bestehen gegen den Entwurf keine Bedenken oder sind die erhobenen Be- 
denken erledigt, so hat das Gericht einen Termin zur Aufnahme des Familien- 
schlusses zu bestimmen. 
§. 8. Zur Theilnahme an der Errichtung des Familienschlusses ist be- 
rechtigt: 
1. wer seine Zugehörigkeit zu der berufenen Familie durch öffentliche Ur- 
kunden nachweist; 
2. wer von den Berechtigten, die in dem Termine zur Aufnahme des 
Familienschlusses erschienen sind, und von dem Vorstande der Stiftung 
als berechtigt anerkannt wird. 
§. 9. Wer außer den Fällen des §. 8 die Berechtigung zur Theilnahme 
in Anspruch nimmt, ist von dem Gericht aufzufordern, binnen drei Monaten 
seine Berechtigung oder die Erhebung der Klage gegen diejenigen, welche die 
Berechtigung bestreiten, nachzuweisen, widrigenfalls der ohne seine Juziehung 
errichtete Familienschluß für ihn verbindlich sein werde. 
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Aufforderung. Die Genehmigung 
des Familienschlusses darf erst erfolgen, wenn die Frist abgelaufen und im Falle 
rechtzeitiger Klageerhebung über die Berechtigung rechtskräftig entschieden ist. 
#§ 10. Besteht kein Grund zu der Annahme, daß außer den angezeigten 
noch andere nach §. 4 zuzuziehende Familienmitglieder vorhanden sind, so genügt 
die eidesstattliche Versicherung des Vorstandes der Stiftung, daß ihm solche Mit- 
glieder nicht bekannt sind. 
Anderenfalls darf der Familienschluß nicht genehmigt werden, bevor die 
Familienmitglieder, deren Leben oder Aufenthalt unbekannt ist, im Wege des 
Aufgebotsverfahrens mit ihrem Widerspruchsrecht ausgeschlossen sind. 
K. 11. Für das Aufgebotsverfahren ist das Amtsgericht zuständig, in 
dessen Bezirke die Stiftung ihren Sitz hat. 
Antragsberechtigt ist der Vorstand der Stiftung. 
In dem Aufgebote sind die Familienmitglieder, deren Leben oder Auf- 
enthalt unbekannt ist, unter Bezeichnung des Gegenstandes des Familienschlusses 
aufzufordern, spätestens im Aufgebotstermine gegen den Familienschluß Wider- 
serch zu erheben, widrigenfalls sie mit ihrem Widerspruch ausgeschlossen werden 
wurden. 
(Nr. 10113) 39
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.