Vertreters und die Genehmigung der Erklärung des Vertreters übertragen, soweit
die Interessen der betheiligten Familienmitglieder nicht im Gegensatze zu ein-
ander stehen.
Die Vorschrift des Abs. 1 findet auf die Genehmigung von Erklärungen
der kraft elterlicher Gewalt berufenen gesetzlichen Vertreter entsprechende Anwendung.
§. 7. Der Vorstand der Stistung hat mit dem Gesuch um Aufnahme
des Familienschlusses einen Entwurf des letzteren sowie ein Verzeichniß der zu-
zuziehenden Familiemmitglieder einzureichen.
Bestehen gegen den Entwurf keine Bedenken oder sind die erhobenen Be-
denken erledigt, so hat das Gericht einen Termin zur Aufnahme des Familien-
schlusses zu bestimmen.
§. 8. Zur Theilnahme an der Errichtung des Familienschlusses ist be-
rechtigt:
1. wer seine Zugehörigkeit zu der berufenen Familie durch öffentliche Ur-
kunden nachweist;
2. wer von den Berechtigten, die in dem Termine zur Aufnahme des
Familienschlusses erschienen sind, und von dem Vorstande der Stiftung
als berechtigt anerkannt wird.
§. 9. Wer außer den Fällen des §. 8 die Berechtigung zur Theilnahme
in Anspruch nimmt, ist von dem Gericht aufzufordern, binnen drei Monaten
seine Berechtigung oder die Erhebung der Klage gegen diejenigen, welche die
Berechtigung bestreiten, nachzuweisen, widrigenfalls der ohne seine Juziehung
errichtete Familienschluß für ihn verbindlich sein werde.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Aufforderung. Die Genehmigung
des Familienschlusses darf erst erfolgen, wenn die Frist abgelaufen und im Falle
rechtzeitiger Klageerhebung über die Berechtigung rechtskräftig entschieden ist.
#§ 10. Besteht kein Grund zu der Annahme, daß außer den angezeigten
noch andere nach §. 4 zuzuziehende Familienmitglieder vorhanden sind, so genügt
die eidesstattliche Versicherung des Vorstandes der Stiftung, daß ihm solche Mit-
glieder nicht bekannt sind.
Anderenfalls darf der Familienschluß nicht genehmigt werden, bevor die
Familienmitglieder, deren Leben oder Aufenthalt unbekannt ist, im Wege des
Aufgebotsverfahrens mit ihrem Widerspruchsrecht ausgeschlossen sind.
K. 11. Für das Aufgebotsverfahren ist das Amtsgericht zuständig, in
dessen Bezirke die Stiftung ihren Sitz hat.
Antragsberechtigt ist der Vorstand der Stiftung.
In dem Aufgebote sind die Familienmitglieder, deren Leben oder Auf-
enthalt unbekannt ist, unter Bezeichnung des Gegenstandes des Familienschlusses
aufzufordern, spätestens im Aufgebotstermine gegen den Familienschluß Wider-
serch zu erheben, widrigenfalls sie mit ihrem Widerspruch ausgeschlossen werden
wurden.
(Nr. 10113) 39