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Vereinsvorstand.
Zu dem Vereinsvorstande gehören sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrates
und des Direktoriums einschließlich der stellvertretenden Mitglieder des letzteren mit
gleichem Stimmrechte.
Die Sitzungen werden in den Vereinsgeschäftsräumen abgehalten, und zwar
so oft, als es der Vorsitzende des Verwaltungsrates oder des Direktoriums für nötig
hält oder ein Mitglied dieser Körperschaften beantragt. Die Einladung kann so—
wohl von dem einen, wie von dem andern Vorsitzenden erfolgen. Derjenige Vor—
sitzende, der die Vereinsvorstandsmitglieder zusammenberufen hat, leitet für diese
Sitzung die Verhandlungen. Beschlußfähig ist die Versammlung, wenn wenigstens
acht Mitglieder des Verwaltungsrates und zwei Mitglieder des Direktoriums an—
wesend sind.
In bezug auf Abstimmungen, Wahlen und Protokollierung gelten die Bestim—
mungen des § 76.
Die Ausfertigungen des Vereinsvorstandes sind von den Vorsitzenden des Ver-
waltungsrates und Direktoriums zu unterzeichnen.
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Geschäftskreis des Vereinsvorstandes.
Im allgemeinen hat der Vereinsvorstand dafür Sorge zu tragen, daß die Be-
stimmungen der Satzung und der Geschäftsordnung pünktlich erfüllt werden, und des-
halb das Erforderliche, soweit es nicht in der Satzung oder in der Geschäftsordnung der
Generalversammlung, dem Verwaltungsrate oder dem Direktorium vorbehalten ist,
zu tun und anzuordnen. Insbesondere hat er:
1. die Vertrauensmänner und das Geschäftspersonal zu wählen, auch die Ge-
schäftsräume zu beschaffen;
2. die Höhe des Eintrittsgeldes von Jahr zu Jahr zu bestimmen (§ 14);
3. der Generalversammlung für die nach § 75 unteric und d zu fassenden Beschlüsse
Vorschläge zu machen;
über Provisionen allgemeine Bestimmungen zu treffen;
die Höhe des Zinsfußes für die Pfandbriefe zu bestimmen (§ 22);
den Beitrag zu den Verwaltungskosten für die unkündbaren Darlehen zu be-
stimmen (§ 22);
7. die Höhe der vom Werte des beweglichen und unbeweglichen Eigentums des
Vereins alljährlich stattfindenden Abschreibungen zu bestimmen;
8. die Geschäfts-, Bureau= und Kassenordnung festzustellen.
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