Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

BGBVGB 
— 145 — 
  
  
——————————— 
  
  
Deeecoeseesr Serie —— 
1 
Buchstaber#. — Nr. 
Verlosbarer Vfandbrief 
(Seitens des Inhabers unkündbar) 
  
über 
Deutsche Reichswährung. 
  
  
  
Dem Inhaber dieses Pfandbriefes werden ein halbes Jahr 
nach der Auslosung Mark deutsche Reichs- 
währung bar ausgezahlt und bis dahin mit Prozent 
jährlich verzinst. 
Die Zahlung des Kapitals und der Zinsen ist außer durch 
das gesamte Vermögen des Vereins auch durch die Haft- 
verbindlichkeit seiner Mitglieder gesichert. 
  
  
  
Dresden, den 
Der Landwirtschaftliche Kreditverein 
im Königreiche Sachsen. 
□ 
SGSSCGSGCGCEG 
Königl. Kommissar. Direktor. Direktor. 
Die §§ 22 (mit Ausnahme des letzten Satzes), 52 (Abs. 2, 3, 
4 und 5), 53, 54, 55, 56, 63 und 87 sind auf der Rückseite 
abzudrucken. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
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