Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

— 160 — 
Nr. 64. Verordnung, 
zur weiteren Vollziehung des Warenumsatzstempelgesetzes; 
vom 30. September 1916. 
§ 1. Der öffentliche Hinweis auf die Anmeldungspflicht (§ 161 Satz 1 der 
Muster W Ausführungsbestimmungen) hat nach anliegendem Muster 29bb durch öffentliche 
— Bekanntmachung der Generalzolldirektion in der Sächsischen Staatszeitung, in der 
Leipziger Zeitung und in den Amtsblättern der Gemeinden zu geschehen. In 
Gemeinden, die sich für ihre amtlichen Bekanntmachungen keines Amtsblattes be— 
dienen, ist die Bekanntmachung der Generalzolldirektion von den Steuerstellen in 
ortsüblicher Weise bekannt zu machen. 
§ 2. (1) Im Laufe des Dezember haben die Steuerstellen den in die Steuer- 
rolle eingetragenen Umsatzsteuerpflichtigen einen Anmeldungsvordruck (Muster 29a zu 
den Ausführungsbestimmungen) unter Beifügung eines Abdruckes der Bekannt- 
machungen (8 1) kostenfrei zu übermitteln. 
(2) Die Anmeldung kann auch mündlich bei der Steuerstelle geschehen (Aus- 
führungsbestimmungen § 160 Absatz 5). 
§ 3. Die Hauptzollämter führen die Steuerrolle in Form einer Liste (§ 163 
der Ausführungsbestimmungen). Den Gemeindebehörden ist überlassen, ob sie die 
Steuerrolle in Form einer Liste oder in Form einer Blattsammlung von Einzel- 
blättern für jeden Steuerpflichtigen führen wollen. 
§s 4. Von der förmlichen Zustellung der Verfügungen in Warenumsatzstempel- 
sachen kann abgesehen werden. 
8 5. Als besondere Prüfungsbeamte zur Prüfung des Warenumsatzstempels 
werden die Hauptzollamtsvorstände, die Oberzollrevisoren und die Bezirksober- 
kontrolleure bestellt. Im Falle des § 164d Absatz 4 der Ausführungsbestimmungen 
sind die Verhandlungen an das zuständige Hauptzollamt abzugeben. 
Den Gemeindebehörden ist auch sonst nachgelassen, in Zweifelsfällen mit dem 
zuständigen Hauptzollamt in Verbindung zu treten. 
§ 6. Eingebrachte Strafbeträge sind in sächsischen Urkundenstempelmarken zu 
den Akten zu verwenden. 
§ 7. Die Befugnis zur Entscheidung über Anträge auf Erstattung zu Unrecht 
entrichteter Abgaben des § 83 a des Reichsstempelgesetzes wird den zur Erhebung 
des Warenumsatzstempels zuständigen Hauptzollämtern übertragen.
	        
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