Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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vidierten Städteordnung, die Bürgermeister der übrigen Städte und die 
Gemeindevorstände der Landgemeinden, 
b) für die selbständigen Gutsbezirke in den hauptzollamtlichen Bezirken Bautzen, 
Chemnitz, Dresden II, Leipzig II, Plauen, Zittau und Zwickau diese Haupt- 
zollämter, 
J) überdies für die selbständigen Gutsbezirke in den Hauptzollamtsbezirken Anna- 
berg und Freiberg das Hauptzollamt Chemnitz, 
in den Hauptzollamtsbezirken Dresden I, Meißen, Pirna und Schandau 
das Hauptzollamt Dresden II, 
in den Hauptzollamtsbezirken Grimma und Leipzig 1 das Hauptzollamt 
Leipzig II, · 
in dem Hauptzollamtsbezirk Eibenstock das Hauptzollamt Plauen. 
Als steuerpflichtiger Gewerbebetrieb gilt auch der Betrieb der Land- und Forst— 
wirtschaft, der Viehzucht, der Fischerei und des Gartenbaues sowie der Bergwerk— 
betrieb. 
Beläuft sich der Jahresumsatz auf nicht mehr als 3000 M, so besteht eine Ver— 
pflichtung zur Anmeldung und eine Abgabepflicht nicht. 
Wer der ihm obliegenden Anmeldungsverpflichtung zuwiderhandelt oder über 
die empfangenen Zahlungen oder Lieferungen wissentlich unrichtige Angaben macht, 
hat eine Geldstrafe verwirkt, welche dem zwanzigfachen Betrage der hinterzogenen 
Abgabe gleichkommt. Kann der Betrag der hinterzogenen Abgabe nicht festgestellt 
werden, so tritt Geldstrafe von 150 bis 30 000 M ein. 
Zur Erstattung der schriftlichen Anmeldung sind Vordrucke zu verwenden. 
Soweit solche den Anmeldungspflichtigen noch nicht zugestellt sind, können sie bei 
den Steuerstellen kostenlos entnommen werden. 
Steuerpflichtige sind zur Anmeldung ihres Umsatzes ver- 
pflichtet, auch wenn ihnen Anmeldungsvordrucke nicht zugegangen 
sind. 
Dresden, den Dezember 19. 
Königliche Generalzolldirektion. 
  
« Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.
	        
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