— 180 —
waltungssachen vom 18. Juli 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 294) die Verwaltungs-
behörde, der die Anordnung der Zwangsvollstreckung zusteht (Vollstreckungs-
behörde). Ist die Vollstreckungsbehörde eine Gemeindebehörde, so hat sie sich
vorher mit der Bezirkssteuereinnahme zu vernehmen.
4. Die Aufforderung zur Einkommensdeklaration K (G.= u. V.-Bl. 1900 S. 771)
und der Vordruck zur Einkommensdeklaration I. (G.= u. V.-Bl. 1900 S. 773) erhalten
– die aus den Anlagen K und L ersichtliche Fassung.
Artikel II.
Die unter dem 26. Juli 1900 zum Einkommensteuergesetz erlassene Instruktion
(G.= u. V.-Bl. S. 781) wird weiter 2), wie folgt, abgeändert:
1. In § 19
a) wird vor den Absätzen 1 und 2, die Absätze 2 und 3 werden, folgende Bestimmung
als Absatz 1 eingefügt:
Das Einkommen der Ehefrau wird ohne Rücksicht auf den ehelichen
Güterstand dem Ehemanne zugerechnet (§ 3 Absatz 1 des Gesetzes), sofern
nicht die Ehefrau nach § 3 Absatz 2 des Gesetzes besonders zu veranlagen
ist. Die Zurechnung ist beim Ehemann in Spalte 13 des Katasters (unter
dem steuerpflichtigen Einkommen) durch den Vermerk: (— Zusammen-
rechnung) kenntlich zu machen. Ist dem Ehemann Einkommen der Ehe-
frau aus Quellen der in § 17 unter d des Gesetzes bezeichneten Art zu-
gerechnet worden, so ist dies in Spalte 8 des Katasters unter dem d-Ein-
kommen der Ehefrau durch den Vermerk: E (— Ehefrau) kenntlich zu
machen. Trifft bei der Zurechnung ehemännliches und eheweibliches
d-Einkommen zusammen, so ist das d-Einkommen des Ehemanns und der
Ehefrau in Spalte 8 des Katasters in getrennten Ziffern einzustellen.
Unter dem d-Einkommen der Ehefrau ist auch in diesem Falle der Ver-
merk: E (— Ehefrau) anzubringen.
b) wird in Absatz 2 (bisher Absatz 1) der 3. Satz gestrichen und folgende Bestimmung
als Satz 1 vorangestellt:
Liegen die in § 3 Absatz 2 des Gesetzes bezeichneten Voraussetzungen
vor, so ist die Ehefrau wegen der Nutzung desjenigen Vermögens, über
2) Frühere Abänderungen in den Verordnungen vom
4. Februar 1903 (G.= u. V.-Bl. S. 353),
26. Juni 1908 (G.= u. V.-Bl. S. 263),
10. August 1908 (G.= u. V.-Bl. S. 310) und
8. November 1911 (G.= u. V.-Bl. S. 194).