Die Nichtbefolgung der vorliegenden Aufforderung zieht
den Verlust des Reklamationsrechts nicht nach sich.
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IV.
Nach § 24 des Ergänzungssteuergesetzes vom 2. Juli 1902 sind die Beitragspflichtigen berechtigt, durch Einreichung einer De-
klaration das in ihrer Hand ergänzungssteuerpflichtige Vermögen anzugeben. Für die im nächsten Jahre stattfindende allgemeine
Einschätzung zur Ergänzungssteuer wird Ihnen daher freigestellt, von dieser Berechtigung Gebrauch zu machen und das gesamte
von Ihnen zu versteuernde Vermögen auf dem beifolgenden Vordrucke wahrheitsgemäß zu deklarieren.
Der Vordruck ist unter Beachtung des unten abgedruckten Probeeintrags und der beigefügten Erläuterungen auszufüllen, zu
unterschreiben und
binnen 3 Wochen,
von Zustellung dieser Aufforderung an, während der gewöhnlichen Geschäftsstunden an die unterzeichnete Gemeindebehörde ab-
zugeben.
Ord: Borna.
1) Ehemänner haben ohne Rück-
sicht auf den ehelichen Güterstand
auch das ergänzungssteuerpflich-
tige Vermögen der Ehefrau mit
ansugeben, soweit es nicht nach
85 Abs. 1 bes Ergänzungssteuer-
gesetzes besonders zu besteuern
ist.
2) Juhaber der elterlichen Ge-
wart haben das ihrer Nutz-
nießung unterliegende Vermögen
der Kinder mit anzugeben, soweit
es nicht einem von den Kindern
betriebenen (Gewerbe als Anlage-
oder Betriebskapital dient.
3) Kurshabende Wecrtpapiere
auch Aktien 2c.) sind zum Börsen-
kurs anzusetzen, Hypotheken= und
andere Kapitalforderungen zum
Neunwert.
Golizen über Lebens-, Kapi-
tal= oder Rentenversicherungen
kommen mit dem Betrag in An-
satz, für den die Versicherungs-
gesellschaft die Polize zurückzu-
kaufen verpflichtet sein würde.
, aan 191
Stadtrat.
Der Gemeindevorstand.
Brd. Vers. Listen- Nr.:
er
Straße und Haus-Nr.: Hahnhofstrabbe 1
Probe-Eintrag.
Ergänzungssteuer- Deklaration.
Für die Einschätzung zur Ergänzungssteuer gebe ich mein — und meiner Ehefrau!) — ergänzungs-
steuerpflichtiges Vermögen — sowie das meiner Nutznießung unterliegende ergänzungssteuerpflichtige Ver-
mögen meines Kindes?) — folgendermaßen an'
1. Grundvermögen, soweit es niche von der Grundfteuer betroffen ist, insbesondere das Jagdrecht auf
eigenen oder fremden Grundstücken; ferner Kohlenbergbaurechte und Abbaurechte, gleichviel ob auf Grund
dieser Rechte ein Abbau stattfindet oder nicht; Kohlen, welche nicht Gegenstand eines Kohlenbergbaurechts
sind, ingleichen sonstige Bavenbestandteile, welche nicht Gegenstand eines Abbaurechts sind, sofern sie ge.
werbsmäßig abgebaut werden
. Dem Sctriebe der Land-- oder Forftwirtschaft #Sa ber eines Gewerbes dienendes Anlage- und Betriebs=
kapital (mit Ausnahme der Grunsßstücke und Gebäude) mithin insbesondere Wasserkräfte, Wehre und
andere Wasserbauten, Dampfkessel und Maschinen, Gerätschaften, Werkzeuge, Tiere und sonstige Betriebs-
mittel; Vorräte an Noh- und Hilfsstoffen, Brennmaterialien, zum Verkaufe bestimmten Waren; Vorräte
an barem Gelde deutscher Währung, fremden Geldsorten, Banknoten, Kassenscheinen, Wechseln, Schuld-
verschreibungen und anderen Wertpapieren, Gold und Silber in Barren; Aktivaußenstände einschließlich
der im Kontokorrent laufenden Guthaben; Patent= und andere Urheberrechte, Verlagsrechte und Real-
gewerbeberechtigungen; bei dem Betriebe der Landwirtschaft sowohl das stehende Betriebskapital (totes
Und lebendes Inventar) als auch das umlaufende Betriebskapital — nach Abzug der Geschäftsschulden,
soweit sie niche in Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden, Reallasten, eingetragenen Auszügen oder
anderen dinglichen Grundstücksbelastungen bestehen — .
3. Sonstiges Kayitalvermogen?), soweit es nicht unter Ziffer fällt, insbesondere verzinsliche und unver—
zinsliche Kapitalforderungen sowie Wertpapiere jeder Art einschließlich des Wertes von Aktien oder Anteil-
scheinen, Kuxen, Geschäftsguthaben bei Genossenschaften, Geschäftsanteilen und anderen Gesellschaftsein-
lagen; bares Geld deutscher Währung, fremde Geldsorten, Banknoten und Kassenscheine mit Ausschluß der
aus den laufenden Jahreseinnahmen vorhandenen Bestände, Gold und Silber in Barren, Patent= und
andere Urheberrechte, Verlagsrechte, Kapitalwert der Rechte auf Apanagen, Renten, Leibrenten, Aus-
züge 2c. (§ 17 Ziffer 3 unter d des Gesetzes ...... « « ..-«
Gemeiner Wert
Mark
0 000
90 600
45 600
Zu beachten:
Nicht abzuziehen sind:
I. Spgotheken-, Grund= und Rentenschulden, Re-
allasten, eingetragene Auszüge und andere ding-
liche Grundstücksbelastungen;
II. die zur Bestreitung der laufenden Haushal-
tungskosten eingegangenen Verbindlichkeiten;
III. der Kapitalwert von Nenten oder Zu-
schüsfen, die Kindern oder anderen Angehörigen
ohne geldwerte Gegenleistung zur Bestreitung des
Unterhalts gewährt werden.
Mithin beträgt mein ergäusungssteuerpflichtiges Vermögen
Ich versichere hiermit, daß ich die obigen Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe.
Borna, am 5. Wonenber 7976.
zusammen 766 200
Mart
Hiervon sind abzuziehen:
a) an Kapitalschulden 7500
b) an Kapitalwert der von mir zu entrichtenden. Apanagen, beemen, Pe-
renten 2c. (5 21 Ziffer 2 des Gesetzes) . . —
soweit diese Verbindlichkeiten nicht schon unter Nr. 2 in Abzug gelangt
sind.
zusammen 7500 1500
164700
(Volle Unterschrift: Ernst Heinrich Bretschneider.
*) Nicht Zutreffendes ist zu durchstreichen.