Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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anwälte und Notare vom 22. Juni 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 371) wird verordnet, 
was folgt: 
J. 
Der Pauschsatz für Postgebühren, der nach § 29 Absatz 1 des Gesetzes über die 
Gerichtskosten vom 21. Juni 1900 bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken 
zu erheben ist, umfaßt auch die mit den eigentlichen Postgebühren auf Grund des 
Gesetzes vom 21. Juni 1916 (R.-G.-Bl. S. 577 flg.) zu erhebende Reichsabgabe. 
Der für die Abgabe entrichtete Betrag ist nicht neben dem Pauschsatze einzuheben, 
kann aber bei Bemessung der Höhe des Pauschsatzes berücksichtigt werden. 
II. 
Zu den Post= und Telegraphengebühren, die nach § 29 Absatz 1 verb. mit 
§28 Absatz 2 Satz 3, nach § 29 Absatz 2 des Gesetzes über die Gerichtskosten vom 
21. Juni 1900, nach Nr. 100 unter b des Tarifs zu diesem Gesetze verb. mit § 3 
des Gesetzes oder nach Nr. 29 unter c des Tarifs zu der Kostenordnung für Rechts- 
anwälte und Notare vom 22. Juni 1900 verb. mit § 21 der Kostenordnung 
einzeln als Auslagen einzuheben sind, gehört auch die mit den eigentlichen Post- 
und Telegraphengebühren auf Grund des Gesetzes vom 21. Juni 1916 (R.-G.-Bl. 
S. 577 flg.) zu erhebende Reichsabgabe. Der einzuziehende Betrag ist nötigenfalls 
nach oben auf volle Pfennige abzurunden. 
Dresden, den 19. Oktober 1916. 
Ministerium der Justiz. 
Dr. Nagel. 
Stock. 
  
Nr. 73. Verordnung 
über eine Anderung der Lehr= und Prüfungsordnung für die sechsklassige 
Studienanstalt; 
vom 26. Oktober 1916. 
Der erste Satz des ersten Absatzes von 8 58 der durch 8 2 der Verordnung vom 
8. Dezember 1910 (G.= u. V.-Bl. S. 585 flg.) veröffentlichten Lehr= und Prüfungs- 
ordnung für die sechsklassige Studienanstalt erhält folgende Fassung:
	        
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