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Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser König—
liches Siegel beidrucken lassen.
Dresden, den 28. Oktober 1916.
Friedrich August.
Graf Vitzthum.
Nr. 76. Verordnung,
die Vornahme einer Viehzählung am 1. Dezember 1916 betreffend;
vom 8. November 1916.
Nach der Verordnung des Bundesrates vom 4. November 1916 (R.-G.-Bl. S. 1249)
und auf Grund der Bekanntmachung vom 4. Dezember 1912 (Zentralblatt für das
Deutsche Reich 1912 S. 855) findet am 1. Dezember dieses Jahres eine Viehzäh-
lung statt.
Zur Ausführung dieser Verordnung wird für das Königreich Sachsen folgendes
bestimmt.
1.
Die Zählung erstreckt sich auf Pferde, Rindvieh, Schweine, Schafe, Ziegen
und Federvieh.
2.
Die Aufnahme erfolgt in den 9 bezirksfreien Städten mittels Zähl-
karten. Jede viehbesitzende Haushaltung hat eine Zählkarte (Anlage A) zu be-
kommen, die vom Haushaltungsvorstande bezw. Viehbesitzer oder dessen Stellver-
treter gemäß den ihr aufgedruckten Bestimmungen auszufüllen ist.
In den übrigen Gemeinden erfolgt die Aufnahme mittels Ortslisten
(Anlage B). Bei Ausfüllung der Ortslisten ist den der Ortsliste aufgedruckten Be-
stimmungen nachzugehen.
3.
Die Ausführung der Viehzählung liegt den Gemeindebehörden für ihren
Gemeindebezirk einschließlich der zur Gemeinde gehörenden selbständigen Guts-
bezirke ob.
Die Viehbesitzer sind durch die Gemeindebehörden einige Tage vor der Aufnahme
in ortsüblicher Weise von der bevorstehenden Viehzählung in Kenntnis zu setzen.
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