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J. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. 1. Die Zählung ist nach dem Stande vom 1. Dezember 1916 vorzu-
nehmen und soll die zur Zählungszeit innerhalb der Landesgrenzen ortsanwesenden
Personen feststellen.
Auf die Vollständigkeit der Erhebung ist, schon weil sie den Maßnahmen des
Kriegsernährungsamtes zur Unterlage dienen soll, das größte Gewicht zu legen.
2. Als ortsanwesend werden diejenigen Personen betrachtet, die in der Nacht
vom 30. November zum 1. Dezember im Königreich Sachsen ständig oder vorüber-
gehend sich aufhalten. Dabei gilt als entscheidender Zeitpunkt die Mitternacht,
so daß von den in dieser Nacht Geborenen und Gestorbenen die vor Mitternacht
Geborenen und die nach Mitternacht Gestorbenen mitzuzählen sind.
3. Die während der Zählungsnacht auf einer Eisenbahnfahrt oder sonst unter-
wegs befindlichen Personen werden dort als anwesend verzeichnet, wo sie am
1. Dezember — bei Urlaubern aus dem Felde, die den ganzen 1. Dezember hin-
durch ohne Aufenthalt auf der Fahrt waren, am 2. Dezember — zuerst anlangen.
Die Zählung ist auch auf die Bemannung und die Fahrgäste der am 1. Dezember
im Bezirk der Gemeinde liegenden oder zuerst dort von der Fahrt über Nacht im
Laufe des Tages anlangenden Schiffe zu erstrecken.
4. Die Zählung der Anwesenden erfolgt durch namentliche Aufzeichnung der
zu zählenden Personen bei derjenigen Haushaltung oder derjenigen Anstalt, in der
sie übernachtet haben.
5. Unter Haushaltung sind die zu einer wohn= und hauswirtschaftlichen Gemein-
schaft vereinigten Personen zu verstehen. Einer Haushaltung gleichzuachten sind
einzeln lebende Personen, die eine besondere Wohnung inne haben und eine eigene
Hauswirtschaft führen.
Ebenso wie die Teilhaber einer regelmäßigen Haushaltung sind anzusehen und
zu verzeichnen die in einer Kaserne oder in Massenquartieren untergebrachten, in
einem Arresthaus oder in einem Lazarette befindlichen Militärpersonen, die in einem
Gefangenenlager untergebrachten Militär= und Zivilgefangenen, die Gäste in Gast-
häusern und Herbergen, die Insassen von Anstalten aller Art, die Personen mit
besonderer Wohnung, die keine eigene Hauswirtschaft führen, ferner die Bemannung
und Fahrgäste eines Schiffes und die in Wohnwagen umherziehenden Personen.
Bei Kriegsgefangenen, die sich in Gefangenenlagern befinden, genügt die
summarische, nach Staatsangehörigkeit gegliederte Zahl.
6. Etwa nötig werdende Nachzählungen haben sich auf den Stand vom
1. Dezember 1916 zu beziehen.