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Viehzählung vom 8. November 1916 vorgeschriebene Austeilung und Einsammlung
der Zählkarten gleichzeitig mit der der Volkszählungslisten vornehmen zu lassen.
II. Obliegenheiten der Behörden.
§ 4. 1. Die Amtshauptmannschaften und die Stadträte derjenigen Städte, in
denen die Revidierte Städteordnung eingeführt ist, haben die Ausführung der Volks-
zählung in ihren Bezirken zu leiten und zu überwachen.
2. Die Vornahme der Volkszählung ist spätestens bis 26. November durch die
Amtshauptmannschaften und die Stadträte der Städte, in denen die Revidierte
Städteordnung eingeführt ist, mittels öffentlicher Bekanntmachung zur Kenntnis der
Einwohner zu bringen. In dieser Bekanntmachung ist sowohl auf die in Aussicht
genommene Mitwirkung der Ortseinwohner als auch auf die Wichtigkeit der Volks-
zählung hinzuweisen.
3. Die erforderlichen Drucksachen, umfassend:
Hauzhaltungslisten (A)
Anstaltsliste (8),
Kontrolliste (C),
Gemeindebogen (D),
Anweisung für die Zähler (E),
erhalten die Amtshauptmannschaften bis 23. November, die Stadträte der unter 1
bezeichneten Städte nebst einem Abdruck der gegenwärtigen Verordnung bis 25. No-
vember dieses Jahres durch Vermittelung des Statistischen Landesamtes, an das
auch etwaige Nachforderungen zu richten sind.
4. Die Amtshauptmannschaften haben für die rechtzeitige Verteilung der ge-
dachten Drucksachen an die einzelnen Gemeinden zu sorgen, so daß sich jede Ge-
meindebehörde spätestens am 25. November dieses Jahres in deren Besitz befindet.
5. Jeder Gemeinde ist diejenige Anzahl von Zählpapieren zuzuteilen, die im
Lieferschein vom Statistischen Landesamt ausgeworfen ist. Entspricht deren Zahl
nicht dem mutmaßlichen Bedarf, so ist das Fehlende alsbald nachzufordern.
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§ 5. 1. Die Ausführung der Volkszählung liegt den Gemeindebehörden für
jeden Gemeindebezirk einschließlich der im Orte befindlichen selbständigen Gutsbezirke
ob; die Gemeindebehörden derjenigen Gemeinden, in denen die Revidierte Städte-
ordnung nicht eingeführt ist, sind zu diesem Zweck, soweit nötig, von den Amts-
hauptmannschaften mit der erforderlichen Anleitung zu versehen.
2. Mit der unmittelbaren Leitung der Geschäfte können die Gemeindebehörden
unter fortdauernder eigener Verantwortlichkeit Zählungskommissionen beauftragen.
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