fullscreen: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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Instruktion 
zu Nachtragung der Veranderungen in den Flurbüchern, sowie zur 
Fortführung der laufenden Kataster und der Besitzstandsverzeichnisse. 
Da in den Steuer-Exemplaren von Flurblich und Kataster kelnerlel Veränderung 
stallfinden darf, gleichwohl aber die Venmessungsmaterlalien in stetem Zusammenhange 
mit der Natur und die individuellen Steuerkonto's in immerwährender Ordnung erhal- 
ten werden müssen, so werden wegen Nachtragung der vorkommenden Veränderungen in 
den Flurbüchern, so wie wegen Fortführung der laufenden Kataster und der Besipstands- 
verzeichnisse solgende Vorschriften ertheilt: 
K. 1. 
Für die in jedem Orte vorkommenden Veränderungen est ein Aktensück anzulegen, 
in welchem die Brouillons und Berechnungen, durch welche eine Veränderung begründet 
wird, sie bestehe nun in Neubauten, Thellungen, Kulturart-Veränderungen, oder aus was 
immer sie wolle, die vollständigste Nachweisung über die staktgefundene Peränderung ge- 
ben müssen. Bet jeder solchen Nachwelsung ist nicht etva nur der veänderte Theil alleln 
sondemn dle ganze Parzelle zu bercchnen und die etwaige Abwelchung von der zeltherigen 
Fläche, unter die verschiedenen Abtheilungen zu repartlren, so daß der bisherlge Ge- 
sammtflächengehalt derselben sesgehalien wird, es sel denn, daß durch die neue Aufnahme 
ein Fehler der ersten sich ergeben sollte. In den Flurkarten werden die neuen durch dle 
Peränderung bedingten Grenzen mit rothen Linien eingezeichnet Hierauf wird die neue 
Gestaltung der Parzelle in einem Supplementbande zum Flurbuche von gleichen Neben 
wie Leßteres nach der Relhe der Veränderungen mit Bezugnahme auf die betresfenden 
Akten vom Katasterführer mit seiner Unterschrift eingetragen, im Flurbuche aber unter der 
betreffenden Parzelle mit rotber Tiute bemerkt: werändert, s. fol.. des Supplementbau- 
des Ereignen sich im Lause der Zeit bel elner Parzelle mehrfache Veränderungen, so
	        
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