Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

— 221. — 
1. 
Die Besatzung jedes Schiffes in Fahrt muß außer dem Schiffer, der das Elb- 
schifferpatent besitzen oder mindestens eine fünfjährige Tätigkeit im Schiffahrts- 
betriebe nachweisen muß, mindestens betragen 
bei einer Tragfähigkeit des Schiffes 
über 25 bis 250 t 
einen schiffahrtskundigen Mann, 
über 250 bis 750 t 
einen schiffahrtskundigen Mann und einen Lehrling von mindestens 
14 Jahren oder an dessen Stelle einen noch nicht schiffahrtskundigen 
Mann, 
über 750 t 
einen schiffahrtskundigen Mann und zwei Lehrlinge von mindestens 
14 Jahren oder zwei noch nicht schiffahrtskundige Männer. 
An Stelle der Lehrlinge dürfen auch gesunde und kräftige weibliche Personen im 
Alter von mindestens 18 Jahren treten, die zur Familie eines Angehörigen der Schiffs- 
besatzung gehören. 
Für alle im Schleppzuge zu Berg fahrende Schiffe genügt es, wenn sie außer 
dem Schiffer mindestens einen schiffahrtskundigen Mann als Besatzung haben. 
2. 
Übertretungen der vorstehenden Vorschriften werden mit Geldstrafe bis zu 
60 Mark oder mit entsprechender Haft bestraft. 
Dresden, den 25. November 1916. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Für den Minister: Für den Minister: 
Dr. Schelcher. Elterich. 
Zimmer. 
  
Nr. 87. Bekanntmachung, 
die Errichtung einer Oberleitung der staatlichen Braunkohlenwerke 
betreffend; 
vom 1. Dezember 1916. 
Fur die Oberleitung der staatlichen Braunkohlenwerke ist mit dem 1. November
	        
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