Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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Nr. 90. Verordnung 
zur Ausführung des Gesetzes über das Verhältnis des staatlichen 
Elektrizitätsunternehmens zu bestehenden Elektrizitätsunternehmungen; 
vom 2. Dezember 1916. 
Zur Ausführung des Gesetzes über das Verhältnis des staatlichen Elektrizitäts- 
unternehmens zu bestehenden Elektrizitätsunternehmungen vom 16. November 1916 
(G.= u. V.-Bl. S. 223) wird hiermit folgendes verordnet: 
§ 1. Die Benachrichtigung (§ 1 Absatz 2 des Gesetzes) und der Widerruf (§8.2 
des Gesetzes) haben durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. 
8 2. Die Beschwerde (§ 3 Absatz 2 des Gesetzes) ist unter Beifügung von drei 
Abschriften bei dem Ministerium des Innern anzubringen und zu begründen. Das 
Ministerium des Innern stellt sie dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu, der sie 
der Direktion der staatlichen Elektrizitätswerke zur schriftlichen Erklärung mitteilt. 
§ 3. Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Dresden. Es verhandelt und 
entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung. Der Vorsitzende kann eine mündliche Ver- 
handlung anordnen und zu dieser den Beschwerdeführer und die Direktion der staat- 
lichen Elektrizitätswerke laden. Die Ladung des Beschwerdeführers geschieht durch 
eingeschriebenen Brief. Zwischen der Ladung und der mündlichen Verhandlung 
muß mindestens eine Woche liegen. 
§ 4. Der Beschwerdeführer kann sich in der mündlichen Verhandlung durch 
eine mit schriftlicher Vollmacht versehene Person vertreten lassen. 
Ist der Beschwerdeführer oder der Vertreter des Staates trotz rechtzeitiger Ladung 
nicht erschienen, so kann gleichwohl in der Sache verhandelt und entschieden werden. 
§ 5. Das Schiedsgericht erforscht den Sachverhalt und erhebt den Beweis von 
Amts wegen. Es kann Zeugen und Sachverständige eidlich vernehmen. Dem Be- 
schwerdeführer und dem Vertreter des Staates ist gestattet, der Beweisaufnahme bei- 
zuwohnen. Auf die Ablehnung der Sachverständigen, auf die Verpflichtung, sich als 
Zeuge oder Sachverständiger vernehmen zu lassen, auf die Zulässigkeit der Ver- 
eidigung und auf die Folge des Nichterscheinens oder der Weigerung sind die Vor- 
schriften der §8 380 bis 390, 393, 400, 406 bis 409 und 411 Absatz 2 der Zivilprozeß- 
ordnung entsprechend anzuwenden. Die hierbei zu treffenden Entscheidungen er- 
folgen durch den Vorsitzenden. 
Die Zeugen und Sachverständigen sollen nur dann vereidigt werden, wenn der 
Beschwerdeführer oder der Vertreter des Staates es beantragt, oder der Vorsitzende 
die Vereidigung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für erforderlich 
erachtet. Die §8 392 und 410 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden. 
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