Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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zungssteuerkataster für das vorhergegangene Steuerjahr und die Deklarationen für die 
nächste Einkommen- und Ergänzungssteuer-Veranlagung einen guten Anhalt bieten. 
Zeitraubende Vermögensermittelungen sind hierbei nicht vorzunehmen. In zweifel— 
haften Fällen sind die in Frage stehenden Personen in die Besitzsteuerliste jedenfalls 
aufzunehmen. 
()Die Anlegung der Besitzsteuerlisten ist für die erste Besitzsteuerveranlagung 
spätestens bis zum 13. Januar 1917, für die späteren Veranlagungen aber spätestens 
bis zum 28. Dezember des dem Erhebungszeitraume vorangehenden Jahres fertig— 
zustellen. 
(5) Soweit die Anlegung der Besitzsteuerlisten den Besitzsteuerämtern obliegt, 
ist sie so zu beschleunigen, daß die Gemeindebehörden, denen die Besitzsteuerlisten 
nach der Anlegung unter Hinweis auf die ihnen nach 88 dieser Verordnung obliegende 
Verpflichtung sofort zu übersenden sind, diese Listen bis zum Erlasse der öffentlichen 
Aufforderung zur Abgabe der Besitzsteuererklärungen (§ 7) in den Händen haben. 
§ 6. (u) Alsbald nach Anlegung der Besitzsteuerlisten fertigt das Besitzsteueramt 
auf Grund der für die Zwecke der Einschätzung zur Einkommen= und Ergänzungs- 
steuer aufgestellten Verzeichnisse D die nach § 7 der Besitzsteuer-Ausführungsbestim- 
mungen erforderlichen Mitteilungen aus und übersendet sie den zuständigen Besitz- 
steuerämtern. 
(2) Diese Mitteilungen werden in Form von Auszügen nach dem für die Ein- 
schätzung zur Einkommen= und Ergänzungssteuer vorgeschriebenen Muster O aus- 
gefertigt. Die Mitteilungen können unterbleiben, wenn sie bereits zum Zwecke der 
Einschätzung zur sächsischen Einkommen= und Ergänzungssteuer oder aus Anlasß 
der Wehrbeitragsveranlagung oder einer Besitzsteuerveranlagung erteilt worden sind 
und seitdem eine Besitzänderung oder eine wesentliche Anderung der landesrecht- 
lichen Veranlagungsmerkmale nicht eingetreten ist. 
8 7. (1) Das Besitzsteueramt erläßt für die erste Besitzsteuerveranlagung 
spätestens bis zum 15. Januar 1917, 
für die späteren Veranlagungen aber spätestens bis 
zum 1. Januar 
des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Jahres in allen Amtsblättern seines 
Erhebungsbezirkes eine nach dem anliegenden Muster B abzufassende öffentliche Auf- 
forderung zur Abgabe der Besitzsteuererklärungen zum Zwecke der Veranlagung der 
Besitzsteuer. 
(2) Für die erstmalige Besitzsteuerveranlagung ist die Aufforderung zur Abgabe 
der Besitzsteuererklärungen mit der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe der Steuer- 
45“
	        
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