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Behördenzuständigkeit im Strafverfahren.
§ 38. (1) Zur Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens oder zur Herbei-
führung der gerichtlichen Untersuchung wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vor-
schriften des Gesetzes sind die Besitzsteuerämter zuständig.
(2) Die Gemeindebehörden und die Vorsitzenden der Einschätzungskommissionen
sind verpflichtet, die zu ihrer Kenntnis kommenden strafbaren Handlungen dem
zuständigen Besitzsteueramt anzuzeigen.
Erhebung der Besitzsteuer.
8 39. (1) Die Gemeinden sind verpflichtet, in ihren Bezirken die Einhebung
der Besitzsteuer sowie deren Abführung an das Besitzsteueramt zu bewirken. Sie haben
die von ihnen ernannten Einnehmer zu vertreten.
(e) Die Gemeinden erhalten für die Erhebung der Besitzsteuer und für die ihnen
außer der Erhebung obliegenden Geschäfte eine nach der Höhe der Isteinnahme be-
messene Gebühr, deren Festsetzung vorbehalten wird. Die Gebühr wird am Schlusse
des Rechnungsjahrs (31. März) von der nach Ausweis des Besitzsteuereinnahme-
buchs (§ 41 Abs. 1, 4) im abgelaufenen Rechnungsjahr erzielten Isteinnahme durch
das Besitzsteueramt gegen Empfangsbestätigung ausgezahlt. Die Empfangsbestätigung
ist auf der am Schlusse des Monats März nach dem Muster J2 (§ 47 Abs. 1) an das
Besitzsteueramt einzureichenden Einnahmeübersicht zu erteilen.
§ 40. (1) Die Besitzsteuer wird in sechs nach der Bestimmung in § 26 Abs. 1 ab-
gerundeten gleichen Raten je am 10. Juli und 10. Januar der drei in den Erhebungs-
zeitraum fallenden Rechnungsjahre erhoben. Sind die Zahlungstermine bereits
verstrichen, so ist die Besitzsteuer binnen vier Wochen nach Zustellung des Steuer-
bescheids zu entrichten (§ 73 Abs. 2 der Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen).
(!) Der Steuerpflichtige ist berechtigt, die Steuer für den Rest des ganzen Er-
hebungszeitraums im voraus zu bezahlen (§ 70 Abs. 5 des Gesetzes).
§ 41. G1) Über die Einnahmen an Besitzsteuer hat die Hebebehörde ein Besitz-
steuereinnahmebuch nach dem Muster G zu führen. In den Einnahmebüchern für die
Rechnungsjahre 1920, 1921 und 1922 sind wegen der Vorschrift in § 86 des Gesetzes
je besondere Einnahmespalten für die Einnahmen aus dem Erhebungszeitraume
1917 bis 1919 und die Einnahmen aus dem Erhebungszeitraume 1920 bis 1922 an-
zulegen.
(2) Jede Einzahlung ist sofort in das Einnahmebuch einzutragen. Die Einnahme-
einträge sind mit schwarzer Tinte zu bewirken. Erstattungen auf Besitzsteuer (8 37)
sind dagegen mit roter Tinte einzutragen. Bei dem Abschlusse des Einnahmebuchs