Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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an das Besitzsteueramt einzureichen. Dieses fügt der Wegzugsnachricht einen Aus— 
zug aus der Besitzsteuerliste und die den Beitragspflichtigen betreffenden sonstigen 
Unterlagen bei und verfährt dann weiter nach den Vorschriften in § 65 der Besitz- 
steuer-Ausführungsbestimmungen. Die in § 65 Abs. 4 der Besitzsteuer-Ausführungs- 
bestimmungen vorgeschriebene Benachrichtigung des Steuerpflichtigen erfolgt von 
seiten der neuen Hebebehörde. 
(i) Zu den Auszügen aus der Besitzsteuerliste werden Vordrucke ausgegeben. 
(8) Eine Überweisung der in die Restnachweisung (§ 29 Abs. 4) übernommenen 
Beträge findet im Falle des Wegzugs der Steuerpflichtigen in einen anderen Be- 
zirk nicht statt (§ 72 Abs. 4 der Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen). 
§ 44. Wer nach Ablauf der Zahlungsfrist (8§ 40 Abs. 1) mit seiner Besitzsteuer 
noch im Rückstand ist, erhält eine schriftliche Mahnung, binnen 8 Tagen zu zahlen. 
Die Mahnungen sind von den Gemeindebehörden zu erlassen. 
s 45. (1) Nach erfolglosem Ablaufe der dem säumigen Steuerpflichtigen gesetzten 
Frist ist die Zwangsvollstreckung einzuleiten. Sie wird in den Städten mit Revidierter 
Städteordnung von den Stadträten, in den übrigen Städten und in den Landge- 
meinden von den Gemeindebehörden, falls ihnen vom Finanzministerium die Voll- 
streckungsbefugnis erteilt ist, sonst von dem Besitzsteueramte verfügt. 
(2) Ist der Steuerpflichtige ein Deutscher, so ist zum Zwecke der Einziehung der 
Besitzsteuer nach § 72 des Gesetzes die Zwangsversteigerung eines Grundstücks ohne 
seine Zustimmung nicht zulässig. 
(6s) Zur Niederschlagung von Besitzsteuer wegen Uneinbringlichkeit sind nur die 
Oberbehörden (§ 1 Abs. 2) zuständig, an die in jedem einzelnen Falle, von den Ge- 
meindebehörden durch Vermittelung des Besitzsteueramts, Bericht zu erstatten ist. 
§ 46. Nach Ablauf der dem säumigen Steuerpflichtigen gesetzten Frist, längstens 
aber innerhalb der nächsten 
3 Wochen 
nach Ablauf der Zahlungsfrist (§ 40 Abs. 1) haben die Gemeindebehörden, denen die 
Vollstreckungsbefugnis nicht zusteht, ein Restverzeichnis an das Besitzsteueramt ab- 
zugeben, das neben der Höhe des Rückstandes die Nummer der Brandversicherungs- 
liste oder die Straße und Hausnummer der Wohnung, ferner den Vor= und Zunamen, 
den Stand und Erwerb des Säumigen sowie die Restursache enthalten muß. 
Aufstellung der Einnahmeübersichten und Abrechnung über die Besitzsteuer. 
§ 47. (u) Über das Ergebnis der Einnahme an Besitzsteuer sind von den Hebe- 
behörden nach dem am Ende des Monats abzuschließenden Einnahmebuche (§ 41 
1916. 47
	        
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