Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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Prüfungsverfahren. 
8 48. (1) Die über die Veranlagung und Erhebung der Besitzsteuer geführten 
Bücher sind durch die Finanzrechnungsexpedition, Abteilung für Steuersachen, nach- 
zuprüfen. 
(2) Die Hebebehörden haben zu diesem Zwecke je bis zum 1. Mai des auf einen 
Erhebungszeitraum folgenden Rechnungsjahrs die Sollbücher und Einnahmebücher 
für den abgelaufenen Erhebungszeitraum und die Restnachweisungen für den vor- 
vergangenen Erhebungszeitraum nebst den dazu gehörigen Belegen an das Besitz- 
steueramt einzureichen. Das Besitzsteueramt prüft die gegenseitige Ubereinstimmung 
der Abschlüsse der Einnahmebücher und der Sollbücher sowie die Übereinstimmung 
der Abschlüsse der Einnahme= und Sollbücher mit den Abschlüssen des Rechnungs- 
buchs des Besitzsteueramts; es sorgt für Beseitigung der etwa vorgefundenen Ab- 
weichungen und übersendet die Bücher alsdann nebst den Besitzsteuer-, Zugangs- 
und Abgangslisten sowie mit ihren eigenen Kassenbüchern und Belegen ungesäumt 
der Finanzrechnungsexpedition, Abteilung für Steuersachen. 
§ 49. Die Wehrbeitragslisten A, die Besitzsteuerlisten und Kassenbücher sowie 
die Wehrbeitragsakten und die Besitzsteuerakten sind von den Besitzsteuerämtern ge- 
mäß § 77 der Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen aufzubewahren. 
Schlußvorschriften. 
§ 50. (1) Zu den Besitzsteuerlisten, den Aufforderungen zur Abgabe von Besitz- 
steuererklärungen, den Besitzsteuererklärungen, den Steuer= und Feststellungsbescheiden, 
dem Besitzsteuer-Sollbuche, dem Besitzsteuer-Einnahmebuche, der Restnachweisung, 
den Wegzugsnachrichten und den Monats--Einnahmeübersichten werden den Ge- 
meindebehörden Vordrucke in der erforderlichen Anzahl unentgeltlich durch das Be- 
sitztteueramt geliefert werden. 
(2) Für die späteren Veranlagungen wird den Städten mit über 20 000 Ein- 
wohnern auf Wunsch die eigene Beschaffung der Vordrucke zu den Aufforderungen 
zur Abgabe der Besitzsteuererklärungen (§ 8 Abs. 1) und zu den Steuer= und Fest- 
stellungsbescheiden (§ 26 Abs. 1) überlassen werden. Gemeinden, welche hiervon Ge- 
brauch machen wollen, haben dies spätestens bis zum 
1. Februar des einem neuen Veranlagungszeitraume vorangehenden Jahres 
anzuzeigen. 
(s) Der diesen Gemeinden durch die eigene Vordruckbeschaffung erwachsende 
Aufwand wird aus der Staatskasse nach denselben Einheitssätzen vergütet, die sich für 
die vom Finanzministerium beschafften Vordrucke berechnen. 
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