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(8) Der berichtigte Steuerbescheid oder die Mitteilung, daß die beantragte Ande-
rung der Veranlagung abgelehnt wird (Abs. 1 Satz 1, Abs. 2), wird unmittelbar durch
das Besitzsteueramt zugestellt.
(4) Gegen die Entscheidung des Besitzsteueramts nach Abs. 2 steht dem Abgabe-
pflichtigen innerhalb drei Wochen von der Zustellung ab die Beschwerde an die Ober-
behörde (§ 1) offen; diese entscheidet endgültig.
§ 28. Die Berichtigung von Rechnungsfehlern kann bis zum letzten Zahlungs-
termine jederzeit gefordert werden. Das Besitzsteueramt beschließt über die Berich-
tigung und bescheidet den Abgabepflichtigen.
Erlasse.
§* 29. Gesuche um Erlaß rechtskräftig veranlagter Kriegsabgabebeträge aus
Billigkeitsgründen (Kriegssteuer-Ausführungsbestimmungen § 2 verbunden mit
Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen § 69 Abs. 5) sind dem Finanzministerium auf
dem Dienstwege mit gutachtlicher Außerung vorzulegen.
Rechtsmittel.
§ 30. Auf die Rechtsmittel und das dabei zu beobachtende Verfahren sind die
Bestimmungen, die über die Rechtsmittel und das dabei zu beobachtende Verfahren
bei der Besitzsteuer ergehen werden (§ 35 der B. St. V., G.= u. V.-Bl. 1916 S. 233),
mit der Einschränkung sinngemäß anzuwenden, daß dem Vorstande des Besitzsteueramts
(Bezirkssteuerinspektor) das Rechtsmittel der Berufung gegen die Veranlagung nicht
zusteht.
Stundungen und Teilzahlungen.
§ 31. (1) ÜUber Gesuche um Stundung oder um Bewilligung anderer als der
gesetzlichen Teilzahlungen entscheidet das Besitzsteueramt.
(2) Zur Stundung von Beträgen von mehr als fünfhundert Mark oder für länger
als sechs Monate nach der Fälligkeit der einzelnen Teilbeträge hat das Besitzsteueramt
die Genehmigung der Oberbehörde (8 1) einzuholen.
(8) Stundungen oder Teilzahlungen sollen in der Regel (Besitzsteuer-Ausführungs-
bestimmungen § 63 Abs. 4 Satz 1) nur gegen Sicherheitsleistung in der Höhe der zu
stundenden Kriegsabgabe bewilligt werden.
(:) Die Art der Sicherheitsleistung und das dabei zu beobachtende Verfahren
richtet sich nach den Bestimmungen über die Sicherheitsleistung bei Stundung des ein-
maligen außerordentlichen Wehrbeitrags.