Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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832 Abs. H spätestens am zweiten Tage nach jedem Monatsschluß an das Besitzsteuer— 
amt Übersichten einzureichen. Diese Übersichten sind für die Monate April bis mit 
Februar nach dem Muster XIII 1 einzureichen. Für die am Schlusse des Monats 
März einzureichende Ubersicht ist mit Rücksicht auf die Bestimmung in § 34 Abs. 2 
Satz 3 das Muster XIII2 zu verwenden. 
1 () Das Besitzsteueramt versieht die Übersichten mit den Nummern, die die Konten 
der Steuergemeinden im Rechnungsbuche haben, prüft nach dem Rechnungsbuche 
die Übereinstimmung der Üübersichten mit den von den Hebebehörden bewirkten Ab- 
lieferungen (§ 37) und stellt dann auf Grund der Übersichten der Hebebehörden für die 
Monate April, Mai, Juli, August, Oktober, November, Januar und Februar Be- 
zirks-Monatsübersichten, für die Monate Juni, September, Dezember und März 
aber Bezirks-Vierteljahrsübersichten auf. Die Bezirks-Monatsübersichten haben 
lediglich das Ergebnis im abgelaufenen Monate, die Bezirks-Vierteljahrsübersichten 
dagegen das Ergebnis im abgelaufenen Teile des Rechnungsjahrs, die letzte das im 
ganzen Rechnungsjahre nachzuweisen. Das Gesamtergebnis der Bezirks-Monats- 
Uund Vierteljahrsübersichten hat das Besitzsteueramt nach den Mustern XIV und XV 
spätestens bis zum 6. des auf den abgelaufenen folgenden Monats der Finanzrechnungs- 
expedition, Abteilung für Steuersachen, anzuzeigen. Das Besitzsteueramt hat am 
Schlusse der Anzeigen zu bescheinigen, daß die angezeigten Abschlußsummen mit dem 
Tagebuch und die Ubersichten der Hebebehörden mit dem Rechnungsbuche des Besitz- 
steueramts übereinstimmen. Die Ubersichten der Hebebehörden brauchen zunächst 
nicht mit an die Finanzrechnungsexpedition eingereicht zu werden. Sie sind aber auf- 
zubewahren. 
(s) Die Finanzrechnungsexpedition, Abteilung für Steuersachen, stellt die in 
§ 49 der Kriegssteuer-Ausführungsbestimmungen bezeichnete Gesamtübersicht auf und 
übersendet diese innerhalb der dafür bestimmten Fristen an das Kaiserliche Zoll= und 
Steuer-Rechnungsbureau. 
(4) Gleichzeitig entwirft sie die nach § 4 Nr. 1 der „Bestimmungen zur Regelung 
der Abrechnungen zwischen der Reichshauptkasse und den Landeskassen vom 23. Juni 
1910“ an die Finanzhauptkasse zu gebende Anweisung und legt sie dem Finanz- 
ministerium vor. 
(5) Außerdem hat die Finanzrechnungsexpedition, Abteilung für Steuersachen, 
bis zum 1. November des folgenden Rechnungsjahrs die in § 4 Nr. 3 Abs. 4 der bezeich- 
neten Abrechnungsbestimmungen vorgeschriebene schließliche Einnahmeübersicht oder 
die dort bezeichnete Anzeige an das Kaiserliche Zoll= und Steuer-Rechnungsbureau 
einzusenden.
	        
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