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832 Abs. H spätestens am zweiten Tage nach jedem Monatsschluß an das Besitzsteuer—
amt Übersichten einzureichen. Diese Übersichten sind für die Monate April bis mit
Februar nach dem Muster XIII 1 einzureichen. Für die am Schlusse des Monats
März einzureichende Ubersicht ist mit Rücksicht auf die Bestimmung in § 34 Abs. 2
Satz 3 das Muster XIII2 zu verwenden.
1 () Das Besitzsteueramt versieht die Übersichten mit den Nummern, die die Konten
der Steuergemeinden im Rechnungsbuche haben, prüft nach dem Rechnungsbuche
die Übereinstimmung der Üübersichten mit den von den Hebebehörden bewirkten Ab-
lieferungen (§ 37) und stellt dann auf Grund der Übersichten der Hebebehörden für die
Monate April, Mai, Juli, August, Oktober, November, Januar und Februar Be-
zirks-Monatsübersichten, für die Monate Juni, September, Dezember und März
aber Bezirks-Vierteljahrsübersichten auf. Die Bezirks-Monatsübersichten haben
lediglich das Ergebnis im abgelaufenen Monate, die Bezirks-Vierteljahrsübersichten
dagegen das Ergebnis im abgelaufenen Teile des Rechnungsjahrs, die letzte das im
ganzen Rechnungsjahre nachzuweisen. Das Gesamtergebnis der Bezirks-Monats-
Uund Vierteljahrsübersichten hat das Besitzsteueramt nach den Mustern XIV und XV
spätestens bis zum 6. des auf den abgelaufenen folgenden Monats der Finanzrechnungs-
expedition, Abteilung für Steuersachen, anzuzeigen. Das Besitzsteueramt hat am
Schlusse der Anzeigen zu bescheinigen, daß die angezeigten Abschlußsummen mit dem
Tagebuch und die Ubersichten der Hebebehörden mit dem Rechnungsbuche des Besitz-
steueramts übereinstimmen. Die Ubersichten der Hebebehörden brauchen zunächst
nicht mit an die Finanzrechnungsexpedition eingereicht zu werden. Sie sind aber auf-
zubewahren.
(s) Die Finanzrechnungsexpedition, Abteilung für Steuersachen, stellt die in
§ 49 der Kriegssteuer-Ausführungsbestimmungen bezeichnete Gesamtübersicht auf und
übersendet diese innerhalb der dafür bestimmten Fristen an das Kaiserliche Zoll= und
Steuer-Rechnungsbureau.
(4) Gleichzeitig entwirft sie die nach § 4 Nr. 1 der „Bestimmungen zur Regelung
der Abrechnungen zwischen der Reichshauptkasse und den Landeskassen vom 23. Juni
1910“ an die Finanzhauptkasse zu gebende Anweisung und legt sie dem Finanz-
ministerium vor.
(5) Außerdem hat die Finanzrechnungsexpedition, Abteilung für Steuersachen,
bis zum 1. November des folgenden Rechnungsjahrs die in § 4 Nr. 3 Abs. 4 der bezeich-
neten Abrechnungsbestimmungen vorgeschriebene schließliche Einnahmeübersicht oder
die dort bezeichnete Anzeige an das Kaiserliche Zoll= und Steuer-Rechnungsbureau
einzusenden.