Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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(K. St. V. 812 Abs. 1.) 
Stesmdals..-....................................................... de . der er- 
gangenen öffentlichen Aufforderung zur Abgabe der vorgeschriebenen Kriegssteuererklärung für die 
Veranlagung der Kriegsabgabe bis heute nicht nachgekommen. 
Auf Grund des § 54 des Besitzsteuergesetzes vom 3. Juli 1913 (R.-G.-Bl. S. 524) werden 
Sie nochmals aufgefordert, bei Vermeidung einer Geldstrafe 0. Mark nunmehr 
  
längstens innerhalb — Tagen 
vom Tage der Zustellung dieser Verfügung ab gerechnet, die Kriegssteuererklärung nach dem 
beiliegenden Vordrucke bei dem unterzeichneten Besitzsteueramte schriftlich abzugeben. 
Die Einsendung der Kriegssteuererklärung durch die Post ist zulässig, geschieht aber auf 
Gefahr des Absenders und deshalb zweckmäßig mittels Einschreibebriefs. 
Wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben in der Kriegssteuererklärung sind in den 
88 16 bis 78 des Besitzsteuergesetzes verbunden mit §§ 33, 34 des Kriegssteuergesetzes vom 
21. Juni 1916 (R.-G.-Bl. S. 561) mit Geldstrafen und gegebenen Falles mit Gefängnis bis 
zu einem Jahre und neben der Gefängnisstrafe mit dem Verluste der bürgerlichen Ehren- 
rechte bedroht. 
Königliche Bezirkssteuereinnahme 
als Besitzsteueramt. 
An
	        
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