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(K. St. V. 812 Abs. 1.)
Stesmdals..-....................................................... de . der er-
gangenen öffentlichen Aufforderung zur Abgabe der vorgeschriebenen Kriegssteuererklärung für die
Veranlagung der Kriegsabgabe bis heute nicht nachgekommen.
Auf Grund des § 54 des Besitzsteuergesetzes vom 3. Juli 1913 (R.-G.-Bl. S. 524) werden
Sie nochmals aufgefordert, bei Vermeidung einer Geldstrafe 0. Mark nunmehr
längstens innerhalb — Tagen
vom Tage der Zustellung dieser Verfügung ab gerechnet, die Kriegssteuererklärung nach dem
beiliegenden Vordrucke bei dem unterzeichneten Besitzsteueramte schriftlich abzugeben.
Die Einsendung der Kriegssteuererklärung durch die Post ist zulässig, geschieht aber auf
Gefahr des Absenders und deshalb zweckmäßig mittels Einschreibebriefs.
Wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben in der Kriegssteuererklärung sind in den
88 16 bis 78 des Besitzsteuergesetzes verbunden mit §§ 33, 34 des Kriegssteuergesetzes vom
21. Juni 1916 (R.-G.-Bl. S. 561) mit Geldstrafen und gegebenen Falles mit Gefängnis bis
zu einem Jahre und neben der Gefängnisstrafe mit dem Verluste der bürgerlichen Ehren-
rechte bedroht.
Königliche Bezirkssteuereinnahme
als Besitzsteueramt.
An