— 41 —
S. 211) in der Fassung des Gesetzes vom 18. Januar 1882 (G.= u. V.-Bl. S. 3)
wird aufgehoben.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 5. Mai 1916.
Friedrich August.
Ernst v. Seydewitz.
Dr. Arthur Nagel.
Nr. 30. Gesetz,
die Ansiedlung von Kriegsteilnehmern betreffend;
vom 5. Mai 1916.
Ws33, Friedrich August, von GT Gnaden kKünig
von Sachsen usw. usw. usw.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:
§* 1. Die Kreishauptmannschaft Dresden als Generalkommission für Ab-
lösungen und Gemeinheitsteilungen hat die Ansiedlung von hierfür geeigneten
Teilnehmern an dem gegenwärtigen Kriege insbesondere von Kriegsbeschädigten
zu vermitteln.
Zu diesem Zwecke wird ihr ein beratender Ausschuß zur Seite gestellt, dessen
Mitglieder von dem Ministerium des Innern nach Gehör des Landeskulturrates
und des Landesrats der Stiftung Heimatdank berufen werden.
§ 2. Die Bezirksverbände haben bei der Ansiedlung von Kriegsteilnehmern
mitzuwirken und hierbei den Aufträgen der Generalkommission Folge zu leisten.
Sie werden ermächtigt, zu diesem Zwecke geeignetes Land zu erwerben und
an die Ansiedler zu verkaufen oder Erbbaurecht daran zu bestellen, die Ansiedlungs-
stellen zu beleihen oder für die Kauf= und Baugelderhypotheken gemeinschaftlich
mit der Gemeinde des Ansiedlungsorts Bürgschaft zu übernehmen.